Landwirtschaft: Wildschäden
Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an land-, forst- oder gärtnereiwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.
Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von
- Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
- Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
- Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
- von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 40 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.
Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich geregelt.
An wen muss ich mich wenden?
Schäden melden Sie bitte bei der für das beschädigte Grund- bzw. Flurstück zuständigen Gemeinde.
Zuständige Stellen
Samtgemeinde Spelle - Fachbereich Ordnungsverwaltung/Bürgerservice
Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Samstag 10:00 - 12:30 Uhr (nur Bürgerbüro)
Ansprechpartner
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- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis
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- Auskunftssperre Einrichtung
- Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Baustelle: Erteilung - von verkehrsrechtlichen Baustellenanordnungen
- Bei Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen
- Bei Verlust neuen Personalausweis beantragen
- Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
- Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
- Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern
- Betreuungsangebote für Senioren
- Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
- Briefwahl beantragen
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- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
- Spielhallen Erlaubnis
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- Steuerliche Lebensbescheinigung: Ausstellung
- Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme
- Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme dauerhaft als Gärtnerin/Gärtner
- Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme dauerhaft als Steinmetzin/Steinmetz, Bildhauerin/Bildhauer oder als Gärtnerin/Gärtner
- Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme grenzüberschreitend als Gärtnerin/Gärtner
- Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme grenzüberschreitend als Steinmetzin/Steinmetz, Bildhauerin/Bildhauer und Gärtnerin/Gärtner
- Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Gärtnerin/Gärtner
- Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Steinmetzin/Steinmetz, Bildhauerin/Bildhauer, oder als Gärtnerin/Gärtner
- Unterschriften: Beglaubigung
- Untersuchungsberechtigungsschein
- Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Festsetzung
- Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
- Veranstaltung: Anzeige
- Verkehrsberuhigte Zonen
- Verkehrsraumeinschränkung: Genehmigung
- Verlust des eigenen Personalausweises melden
- Versammlung anzeigen
- Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
- Verwendung von Bioziden anzeigen
- Vorläufigen Personalausweis beantragen
- Wahlen
- Wahlrechtsbescheinigung
- Wanderlager Anzeige
- Wegen Diebstahls einen neuen Personalausweis beantragen
- Wohnsitz Abmeldung
- Wohnsitz Abmeldung des Hauptwohnsitzes
- Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes
- Wohnsitz Abmeldung für Binnenschiffer und Seeleute
- Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
- Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitzes
- Wohnsitz Anmeldung für Binnenschiffer und Seeleute
- Wohnsitz Ummeldung
- Wohnsitz Ummeldung Statuswechsel
- Wohnungsgeberbestätigung
- Wählbarkeitsbescheinigung
- Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Welche Gebühren fallen an?
-
Vorverfahren mit Einigung: 60,00 EUR - 190,00 EUR
-
mit Vorbescheid bei Nichteinigung: 60,00 EUR - 375,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.