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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Antrag auf Befreiung von der Fortbildungspflicht für Pflichtmitglieder der Architektenkammer


Sämtliche Pflichtmitglieder der Architektenkammer Niedersachen haben sich beruflich fortzubilden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 NArchtG). Dies gilt z.B. auch bei längeren Auslandsaufenthalten, solange die Eintragung aufrechterhalten wird, denn die Führung der Berufsbezeichnung ermöglicht die jederzeitige Übernahme entsprechender Tätigkeiten. Der mit der Berufsbezeichnung verbundene Qualitätsanspruch muss also gewährleistet sein.

Befreiungsmöglichkeiten sind nur in sehr engem Rahmen und nur für Mitglieder vorgesehen, die den Beruf aus besonderen persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Elternzeit, Krankheit oder altersbedingt nicht ausüben. Wer diese Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 4 NArchtG erfüllt, wird auf Antrag von der Fortbildungspflicht befreit.

An wen muss ich mich wenden?

Architektenkammer Niedersachsen

Friedrichswall 5

30159 Hannover

Zuständige Stellen


Architektenkammer Niedersachsen
Adresse: Friedrichswall 5, 30159 Hannover
Fahrplan
Telefon: 0511 28096-0
Fax: 0511 28096-19

Voraussetzungen

Die Befreiung setzt voraus, dass das Mitglied den Beruf als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner aus einem besonderen persönlichen Grund heraus nicht ausübt. Gründe sind insbesondere Ruhestand, Krankheit oder Elternzeit.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

bei Ruhestand:

für freischaffende und baugewerblich selbständige Mitglieder:

Bescheinigung des Steuerberaters/Finanzamts über die Abmeldung des Büros oder Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides aus dem sich ergibt, dass keine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit erzielt wurden

für angestellte und beamtete Mitglieder:

Rentenausweis, -bescheid oder Ruhestandsurkunde

bei Elternzeit:

Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder Elterngeldbescheid

bei Krankheit:

ärztliche Bescheinigung zur Berufsunfähigkeit oder Bescheid der Bayerischen Architektenversorgung zur Berufsunfähigkeitsrente

oder anderweitige Belege, die zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzung geeignet sind.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Der Befreiungsantrag ist in Textform oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet die Architektenkammer Niedersachsen durch Bescheid.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine gesetzliche Antrags- oder Bearbeitungsfrist. Die Befreiung kann je nach Befreiungsgrund (z.B. Elternzeit) befristet sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen.

Was sollte ich noch wissen?

Homepage der Architektenkammer Niedersachsen

Rechtsgrundlage

§§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Fortbildungssatzung

Rechtsbehelf

Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)