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Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen


Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
  • Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage. 
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Vollständiger Messbericht

Gebühr: gebührenfrei

  • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie  bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Der Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.

06.12.2023

Zuständige Stellen


Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Adresse: Brückstraße 38 , 26725 Emden
Fahrplan
Telefon: 04921 9217-0
Fax: 04921 9217-59
Fax: 04921 9217-58

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)