Anerkennung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Sie können einen Abschluss als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.
Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.
Niedersächsisches Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz, Dezernat 2.3
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie wollen in dem Bundesland arbeiten.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter und haben keine Vorstrafen.
- Antragsformular
- einen tabellarischen Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- ihre Geburts- oder Heiratsurkunde in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- ihr(e) Diplom(e) in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- detaillierte Übersichten, aus der die theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer, Noten und die Stundenzahl ihrer Aus/Weiterbildung hervorgehen (z.B. Anlage(n) zum Diplom), in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- detaillierte Übersichten über die während Ihrer Ausbildung absolvierten Praktika (mit Angaben zu den Praktikumseinrichtungen, Tätigkeitsmerkmale, Zeitraum, Stunden/Tag);
- falls Berufserfahrung im erlernten Beruf vorhanden ist: Arbeitszeugnisse, behördliche Bescheinigungen oder Arbeitsbücher inkl. detaillierter Aufgabenbeschreibung über die erlangte Berufserfahrung
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse
- Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- einen Auszug aus dem Register Ihrer örtlichen Meldebehörde (Meldebescheinigung); Sollten Sie noch keinen Wohnsitz in Niedersachsen haben, werden Unterlagen benötigt, die die Ernsthaftigkeit Ihrer Absichtserklärung in Niedersachsen arbeiten zu wollen, belegen (z.B. Stellengesuche, Bewerbungsschreiben oder Kontaktaufnahmen einer beauftragten Personalvermittlungsagentur);
Hinweis: Da Berufserfahrung angerechnet werden kann und diese somit ggf. zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede führt, muss die Aufgabenbeschreibung möglichst detailliert und umfassend sein
Wichtig! Alle Dokumente sind mittels beglaubigter Kopie vorzulegen. Amtliche Beglaubigungen erhalten Sie bei Behörden (z.B. Gemeinden). Es werden auch Beglaubigungen von den Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen der IHK akzeptiert. Beglaubigungen von anderen Stellen wie Hilfsorganisationen (Malteser, DRK etc.), Schulen, Kreditinstitute etc. werden nicht anerkannt. Alle Übersetzungen müssen von einem beeidigten Dolmetscher gefertigt worden sein.
Abgabe: 150,00 - 600,00 EURVorkasse: NeinDie Kosten werden nach Vorlage des Gutachtens und Entscheidung der zuständigen Behörde als Kostenfestsetzungsbescheid in Rechnung gestellt.
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer: 4 - 16 WochenEine Bearbeitung des Antrags ist nur nach Vorlage aller geforderten Unterlagen möglich. Eine Teilbearbeitung ist ausgeschlossen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (im Wege der Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht). Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Ref. 35