Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
Wenn Sie in Deutschland als Erzieherin oder Erzieher tätig sein wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit der hiesigen Ausbildung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ beantragen.
- Ausgefülltes Antragsformular (entfällt bei Online-Antrag)
- Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache,
- Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss in deutscher Sprache
- Kopien der Ausbildungsnachweise in Originalsprache und als deutsche Übersetzung:
- Abschlussdokumente (z. B. Diplom) ggf. einschließlich Anlage in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
- Nachweise über Ausbildungsinhalte (Fächertafel, ggf. Erläuterungen und curriculare Vorgaben etc.) in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
- Bescheinigung von der zuständigen Stelle, dass Sie im Ausbildungsstaat unmittelbar zur Ausübung des Berufs berechtigt sind in Originalsprache und als deutsche Übersetzung.
- Kopien der Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland in Form von Arbeitszeugnissen/Arbeitsbüchern in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben können.
- Identitätsnachsweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
Für die Unterlagen in nicht deutscher Sprache sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer zu erstellen oder zumindest zu bestätigen.
Englischsprachige Zeugnisse brauchen nicht übersetzt zu werden.
Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung behält sich vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern.
Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
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die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangt wurde, zur Ausübung vergleichbarer beruflicher Tätigkeiten wie der Beruf einer Erzieherin bzw. eines Erziehers und
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es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der entsprechenden niedersächsischen Berufsausbildung.
Gebühr: 100,00 - 250,00 EURVorkasse: NeinAußerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).
Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Erzieherin/des Erziehers entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt, fachliche Ausrichtung und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg in einem Bescheid festgelegt.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal anerkennung-in-deutschland.de
Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
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Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
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Lohnt sich die Anerkennung für mich?
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Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
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An welche Stelle muss ich mich wenden?
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Wie sieht das Verfahren aus?
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Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
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Wie lange dauert das Verfahren?
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Was kostet das Verfahren?
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Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich bis zu 3 Monaten, sofern die Antragsunterlagen vollständig sind. In Einzelfällen kann eine Verlängerung erforderlich sein.
Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Es müssen seitens der Antragstellenden keine Fristen beachtet werden.
Bei einer Ablehnung der beantragten Anerkennung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.
Anerkennungsverfahren für die Referenzqualifikation als „Staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/-pädagoge“ können bei den dafür zuständigen Hochschulen beantragt werden:
- Hochschule Emden-Leer
- HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen
- Auskunft gibt die anabin-Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Weitere Information finden Sie auf dem Bildungsportal Niedersachsen.
- Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen
Niedersächsisches Kultusministerium
Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.