Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung
Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.
Bei der Fortführung der Hilfe wird das bisherige Angebot fortgesetzt.
Die Fortführung der Hilfe muss vor dem 18. Geburtstag beantragt werden. Sie kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch darüber hinaus bewilligt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An das örtliche Jugendamt
Zuständige Stellen
Landkreis Emsland - Fachbereich Jugend
Fahrplan
Fahrplan
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Ansprechpartner
- Emsland:
- Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzlich notwendige Ausgaben für Pflegekind/er beantragen
- Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen
- Einmalige Leistung bei Aufnahme eines Pflegekindes
- Einsicht in die Adoptionsakte erhalten
- Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes
- Erklärung der Adoptionsbewerber, dass sie bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
- Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen
- Monatliche Leistungen für den Unterhalt von Pflegekindern beantragen
- Nachbetreuung nach Beendigung der Vollzeitpflege bei Pflegekindern beantragen
- Pflegekinder
- Sonderpädagogische Vollzeitpflege bei Pflegekindern
- Unterstützung bei der Durchsetzung der dauerhaften Unterbringung eines Kindes bei den Pflegepersonen bekommen
- Widerruf der Einwilligung in die Adoption durch Kinder über 14 Jahre
- Geeste:
- Haren (Ems):
- Haselünne:
- Herzlake:
- Meppen:
- Twist:
Voraussetzungen
Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII.
Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.
Druckformulare / Merkblätter
Antrag durch die junge erwachsene Person selber
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus stellen die Jugendlichen beziehungsweise jungen Volljährigen selbst.
Der Pflegekinderdienst beziehungsweise das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage
§ 41 SGB VIII