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Ihr ausgewählter Ort: Herzlake

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis beantragen


Im Schuldnerverzeichnis werden das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, angegeben.

Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner, die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,

bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,

die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,

bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

An wen muss ich mich wenden?

Zentrales Vollstreckungsgericht Niedersachsen bei dem Amtsgericht Goslar

Kaiserbleek 8

38640 Goslar

Tel.: 05321/68500

Fax: 05321/6850-242

E-Mail: aggs-zevo@justiz.niedersachsen.de

Voraussetzungen

Vorlage eines Nachweises darüber, dass die Forderung des Gläubigers vollständig befriedigt ist oder eines Nachweises, dass der Eintragungsgrund fehlt oder weggefallen ist oder einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweiligen ausgesetzt worden ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Soll die Löschung beantragt werden, weil der Gläubiger vollständig befriedigt wurde, ist dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass dem Zentralen Vollstreckungsgericht die Forderungshöhe und Angaben zu dem Gläubiger nicht vorliegen.Für den Nachweis der vollständigen Befriedigung ist es daher nicht ausreichend, allein eine Quittung oder einen Zahlungsnachweis vorzulegen. Zudem ist darauf zu achten, dass die Eintragungsanordnung, die gelöscht werden soll, in dem Antrag genau bezeichnet ist.

Erforderlich ist folglich die Vorlage einer Bestätigung des Gläubigers über die vollständige Zahlung der Forderung unter Angabe des Aktenzeichens sowie die Vorlage einer Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass die Eintragung für diese Gläubiger vorgenommen wurde. Alternativ kann eine Bestätigung des Vollstreckungsorgans unter Angabe des Aktenzeichens der Eintragung und Verfahrensnummer über die vollständige Begleichung der Forderung eingereicht werden, sofern die Zahlung dort geleistet wurde. Auch möglich ist die Vorlage des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels, sofern das Aktenzeichen der Eintragung des Gerichtsvollziehers (Aktenzeichen DR II-…) mit Stempel darauf vermerkt ist.

Bei einer Löschung wegen Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes ist der entsprechende Umstand in der Regel durch eine öffentliche Urkunde oder vergleichbare Beweismittel nachzuweisen.

Bei einer Löschung wegen einer der Eintragung widersprechenden vollstreckbaren Entscheidung ist diese vorzulegen.

Verfahrensablauf

Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen Sie formlos beim Zentralen Vollstreckungsgericht ("Zuständige Stelle")t.

Hinweis: Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.

Welche Fristen muss ich beachten?

regelmäßige Löschung der Eintragung: nach drei Jahren

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)