Online-Wache Niedersachsen
Über die Online-Wache haben Sie die Möglichkeit, rund um die Uhr einfach gelagerte, strafbare Sachverhalte bei der Polizei Niedersachsen unmittelbar anzuzeigen oder Hinweise zu geben. Sie können eine Strafanzeige stellen, ganz gleich, ob Sie geschädigt sind, eine Straftat bezeugen können oder unbeteiligt sind. Es ist dann oftmals nicht nötig, eine Polizeidienststelle aufzusuchen oder strafbare Sachverhalte am Ort des Geschehens anzuzeigen.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Hinweise zu Korruption und Wirtschaftskriminalität anonym über das Business Keeper Monitoring System® der Polizei Niedersachsen zur Kenntnis zu geben.
Die Online-Wache ist nicht für die Entgegennahme von Notrufen geeignet. Rufen Sie die Polizei in solchen Fällen bitte umgehend über den Notruf 110 oder eine Polizeidienststelle an.
Die Nutzung der Online-Wache ist nicht geeignet:
- wenn Sie bei allgemeinen Anzeigen anonym bleiben wollen (Ausnahme: Korruption und Wirtschaftskriminalität).
- bei umfangreichen und komplizierten Sachverhalten.
- wenn die Umstände es erfordern, den Sachverhalt am Tatort aufzunehmen, insb. wenn Spuren gesichert werden müssen (z.B. bei Einbruchsdiebstählen).
- bei Verkehrsunfällen, auch bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ("Fahrerflucht").
- wenn Fahrzeugkennzeichen gestohlen wurden oder verloren gegangen sind.
- wenn Bankkarten, Kreditkarten, andere Bezahlkarten oder Ausweispapiere gestohlen und diese schnell gesperrt werden müssen. Betätigen Sie bitte in diesem Fall sofort den Sperr-Notruf +49 116 116.
- wenn sich der Tatort außerhalb von Niedersachsen befindet. In diesem Fall wird auf die Online-Wachen anderer Bundesländer verwiesen.
Die Polizei ist auf Hinweise oder Beobachtungen aus der Bevölkerung angewiesen. Dafür steht Ihnen der Funktionsbereich „Hinweis geben“ zur Verfügung. Für Fragen, Anregungen oder Kritik, die Sie direkt an die Polizei richten wollen, nutzen Sie bitte den Button „Kontakt aufnehmen“. Darüber hinaus finden Sie auch Informationen zu Prävention, Opferschutz und Ihren persönlichen Rechten auf der Homepage der Online-Wache. Gem. § 158 Abs. 1, Satz 1 StPO kann die Anzeige einer Straftat bzw. der Strafantrag auch bei der Staatsanwaltschaft und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erstattet/gestellt werden. Das zuständige Gericht bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft finden Sie hier:
Justizportal des Bundes und der Länder
Korruption und Wirtschaftskriminalität/Anonymes Hinweisgebersystem
Korruption und Wirtschaftskriminalität funktionieren oft im Verborgenen. Sie werden nur selten aufgedeckt, weil sich die Tatbeteiligten in einer nachhaltig angelegten „Win-Win-Beziehung“ befinden. Sie sind moralisch und strafrechtlich verstrickt und haben daher ein gemeinsames Interesse an der Geheimhaltung.
Das anonyme Hinweisgebersystem (sog. BMKS-System) ist ein Angebot der Polizei Niedersachsen für alle Personen aus dem persönlichen oder beruflichen Umfeld der Tatbeteiligten, denen konkrete Anzeichen für dieses unerlaubte Zusammenwirken zum Nachteil Dritter bekannt werden und bei offenen Anzeigen mit erheblichen Nachteilen rechnen müssten. Die Besonderheit dieses Meldesystems ist die Möglichkeit des anonymen Dialogs zwischen Hinweisgeber und Ermittler. Die Kommunikation erfolgt hierzu über einen virtuellen Postkasten, in dem die jeweiligen Nachrichten zum Abruf eingestellt werden.
Mit zertifizierten Verschlüsselungsverfahren werden dabei Inhalt und Kanal eines Hinweises geschützt, IP-Adressen, Zeitstempel oder Metadaten nicht gespeichert. Der Hinweisgeber kann so über den Fortgang seiner Meldung informiert, zu weiteren Einzelheiten befragt und gegebenenfalls um Übersendung von beweisrelevanten Unterlagen gebeten werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 163 Abs. 1 i.V.m. 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
- § 158 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)
- § 53 d. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
- § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.v.m. § 158 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)
- §§ 1 Abs. 1 und 2, 12, 13, 30 und 31 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) und zur Datenspeicherung die §§ 38,39 NPOG
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für weitere Fragen oder erforderliche Unterlagen nimmt die zuständige Sachbearbeitung der Polizei im Anschluss an die digitale Anzeigenerstattung unaufgefordert Kontakt zu Ihnen auf.
Zudem besteht die Möglichkeit, der Anzeige Fotos, Belege oder Dokumente als elektronische Anlagen beizufügen. Diese Möglichkeit sollte insbesondere genutzt werden, um Nachweise (Kaufbelege, Quittungen oder Bilder von gestohlenen Gegenständen, beschädigten Sachen oder Screenshots von Bildschirminhalten) der Polizei bereits mit der Anzeige zu übermitteln.
Voraussetzungen
Anzeigenerstattung und Hinweise bedürfen keiner Voraussetzung. Weitere Maßnahmen sind abhängig von den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen auch in Bezug auf den möglichen strafbaren Sachverhalt.
Bei bestimmten Straftaten (z.B. Antragsdelikte, Privatklagedelikte) könnte über die Anzeigenerstattung hinaus außerdem die Stellung eines Strafantrages erforderlich sein. In diesem Fall nimmt die zuständige Sachbearbeitung der Polizei im Anschluss an die digitale Anzeigenerstattung unaufgefordert Kontakt zu Ihnen auf.
Kosten
Gebühr: gebührenfrei
Verfahrensablauf
Sie können über die Online-Wache der Polizei Niedersachsen mit Angabe ihrer Kontaktdaten wie folgt eine Strafanzeige erstatten oder einen Hinweis geben:
- Sie wählen aus, ob Sie eine Strafanzeige erstatten oder einen Hinweis geben wollen.
- Strafanzeige:
- Akzeptanz der Hinweise zur Nutzung der Online-Wache
- Akzeptanz der Hinweise zum Datenschutz
- Akzeptanz der Informationen zu Rechten von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren
- Sie wählen die „Art der Anzeige“ aus. Für Straftaten aus folgenden Deliktgruppen werden separate Anzeigemasken angeboten: Diebstahl, Eigentumsdelikt, Betrug, Sachbeschädigung und Hass und Hetze im Internet. Diese können Sie im nächsten Schritt näher definieren (Beispiel in der Kategorie Diebstahl: „Ich möchte einen Ladendiebstahl anzeigen“). Weitere Straftaten können über die Kategorie „andere Strafanzeige“ angezeigt werden.
- Die Daten zu Ihrer eigenen Person sowie eine Erreichbarkeit (E-Mail oder Telefonnummer) sind wahrheitsgemäß anzugeben.
- Sie können den Sachverhalt schildern, den Tatzeitraum definieren und am Strafverfahren beteiligte Personen bzw. Beweismittel benennen.
- Die Erfassung wird begleitet von rechtlichen Belehrungen (Zeugen- bzw. Beschuldigtenbelehrung sowie Strafantragserfordernis und Einstellungsbescheid).
- Wenn Sie alle erforderlichen Daten eingegeben haben, können Sie die Anzeige absenden. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail sowie eine Vorgangsnummer.
- Ihre Anzeige wird durch eine zentrale Stelle an die zuständige Dienstelle zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Vom Absenden bis zur Bearbeitung einer Anzeige/eines Hinweises können mehrere Tage vergehen.
- Sollte der zuständige Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin Rückfragen zum Sachverhalt haben, wird eigenständig zu Ihnen Kontakt hergestellt. Bei Antragsdelikten bzw. Privatklagedelikten ist grundsätzlich ein Strafantrag zu stellen. Auch in diesem Fall wird die zuständige Sachbearbeitung Kontakt zu Ihnen aufnehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Eine zeitliche Eingrenzung ist nicht möglich
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Antragsdelikten bzw. Privatklagedelikten sind die Strafantragsfristen von drei Monaten zu beachten. Sie sollten die jeweiligen Verjährungsfristen beachten, denn in der Regel verjähren Straftaten nach einer gewissen Zeitspanne.
Rechtsbehelf
entfällt
Was sollte ich noch wissen?
Die Online-Wache ist nicht für die Entgegennahme von Notrufen geeignet. Rufen Sie die Polizei in solchen Fällen bitte umgehend über den Notruf 110 oder die nächstgelegene Polizeidienststelle an.
Wir weisen darauf hin, dass Sie als Anzeigeerstatter/-in auch Zeugin bzw. Zeuge in einem Strafverfahren sind und wahrheitsgemäße Angaben machen müssen. Falsche Angaben können strafbar sein. Insbesondere kommen hier folgende Delikte in Betracht:
- Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)
- Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
- Begünstigung (§ 257 StGB) und
- Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Als Zeuge können Sie Angaben zur Sache verweigern, wenn es sich bei den Beschuldigten um nahe Angehörige handelt oder wenn Sie durch Ihre Angaben sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden. Näheres finden Sie im Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten (§ 52 StPO) bzw. im Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Als Zeuge sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person zu machen. Unrichtige Angaben zur eigenen Person stellen gem. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Es kann erforderlich sein, Sie im Rahmen der weiteren Bearbeitung auf die hierfür zuständige Polizeidienststelle zur Zeugenvernehmung vorzuladen.
Wer Kenntnis einer Straftat hat, diese aber nicht zur Anzeige bringt, kann sich strafbar machen. Bei Verbrechen wie Mord, Raub, Kriegsverbrechen und Hochverrat herrscht eine Anzeigepflicht.
Eine Strafanzeige kann nicht zurückgezogen werden. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie eine Strafanzeige stellen wollen. Nach dem Legalitätsprinzip sind die Behörden anschließend zu Ermittlungen verpflichtet.
Erst wenn keinerlei Ermittlungsansätze zur Verfügung stehen, wird das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Erfolgschancen differieren je nach der Art der Straftat. Grundsätzlich gilt, je mehr Informationen Sie bereitstellen, desto höher sind die Chancen, dass die Polizei den Täter findet.
An wen muss ich mich wenden?
Eine Anzeige können Sie formlos, telefonisch, online und auf der Wache stellen. Die Online-Wache ist als Zusatzangebot zu verstehen.
Über die Online-Wache der Polizei Niedersachsen haben Sie die Möglichkeit, rund um die Uhr einfach gelagerte, strafbare Sachverhalte bei der Polizei Niedersachsen unmittelbar anzuzeigen oder Hinweise zu geben.
Sofern Sie mit Ihrem Anliegen eine Dienststelle der Polizei Niedersachsen aufsuchen möchten, ist für sie die jeweilige örtliche Polizeidienststelle zuständig.
Zuständige Stellen
Braunschweig - Polizeidirektion Braunschweig
Fahrplan
Bemerkung: Benötigen Sie dringend polizeiliche Hilfe, dann nutzen Sie bitte unbedingt den NOTRUF 110.
Bemerkung: Benötigen Sie dringend polizeiliche Hilfe, dann nutzen Sie bitte unbedingt den NOTRUF 110.
Bemerkung: Benötigen Sie dringend polizeiliche Hilfe, dann nutzen Sie bitte unbedingt den NOTRUF 110.
Bemerkung: Benötigen Sie dringend polizeiliche Hilfe, dann nutzen Sie bitte unbedingt den NOTRUF 110.
Bemerkung: Benötigen Sie dringend polizeiliche Hilfe, dann nutzen Sie bitte unbedingt den NOTRUF 110.
Bemerkung: Benötigen Sie dringend polizeiliche Hilfe, dann nutzen Sie bitte unbedingt den NOTRUF 110.