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Ihr ausgewählter Ort: Herzlake

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Einzelfahrwegsbestimmung


Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.

Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35a der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese ergebensich aus § 35 b GGVSEB. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.

Für den Bereich außerhalb der Bundesautobahn bedarf der Transport nach § 35 a Abs. 3 GGVSEB einer Einzelfahrwegbestimmung der zuständigen Stelle. Diese wird für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit erteilt.

Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung „Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Allgemeinverfügung“.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Antragstellung für eine Einzelfahrwegbestimmung gehören u. a. folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Transportzeitraum
  • Bezeichnung des Ladegutes (Angabe UN-Nummer und Benennung des Gutes)
  • Ausgangspunkt des Transports
  • Zielort des Transports

Kosten

Gebühr: 25,00 - 75,00 EUR
Vorkasse: nein

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist vor Transportbeginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

Druckformulare / Merkblätter

Es ist ein Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) - Anlage 4 zu stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Straßenverkehr
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Führerscheinstelle:

Nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung


GESONDERTE ÖFFNUNGSZEITEN für KFZ:

KFZ: Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.
Meppen, Kfz-Zulassung:
Mo., Mi., Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Di. u. Do.: 08:00 - 15:00 Uhr
Samstag: 09:00 - 11:30 Uhr (nur mit Termin)

Aschendorf/Lingen, Kfz-Zulassung:
Mo., Mi.: 08:00 - 15:00 Uhr
Di., Do., Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Ansprechpartner

Marc Hilmes
Telefon: 05931 44-5044
Bemerkung: Lärmschutz: nur bei Wahlwerbung
Raum:
K II, 44
Zuständig für:

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)