Elternzeit Inanspruchnahme
Sie haben für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Der Anspruch besteht grundsätzlich innerhalb der ersten drei Lebensjahre.
Bei Geburten seit dem 01.07.2015 können bis zu maximal 24 Monate nicht genutzter Elternzeit auch noch zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt
- schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber,
- innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
- bei Geburten seit dem 01.07.2015: zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.
Arbeitnehmerinnen sollen ihre Elternzeit erst nach dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist beginnen lassen.
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftliche Anmeldung bei Ihrem Arbeitgeber
- ggf. Geburtsbescheinigung des Kindes
- ggf. Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
Voraussetzungen
Sie können Elternzeit anmelden, wenn Sie
- in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis oder im Ausland in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht stehen,
- mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- Ihr Kind selbst betreuen und erziehen und
während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
- Familienwegweiser des Bundesfamilienministeriums
Bemerkung: Der Familienwegweiser informiert über alle finanziellen Leistungen für Familien, über Dienstleistungen und über Bildungs- und Beratungsleistungen für Familien.
- Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit"
- Service-Team des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Elterngeldstellen nach Postleitzahlen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Arbeitgeber.