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Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Geburt eines Kindes auf einem deutschen Seeschiff anzeigen


Wird ein Kind während einer Reise auf einem Seeschiff, das berechtigt ist die Bundesflagge zu führen, geboren, besteht eine Pflicht zur Anzeige der Geburt beim Standesamt I in Berlin. Der sorgeberechtigte Elternteil erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer. Sind die Eltern verhindert, so ist auch jede andere Person zur Anzeige verpflichtet, die bei der Geburt zugegen war.

An wen muss ich mich wenden?

Die Anzeige erfolgt beim Schiffsführer oder der Schiffsführerin, der / die diese an das Standesamt I in Berlin weiterleitet.

zuständig: Standesamt I in Berlin

Zuständige Stellen


Stadt Berlin - Standesamt I
Adresse: Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin, Stadt
Fahrplan
Telefon: +49 30 90269-5000
Fax: +49 30 90269-5245
Öffnungszeiten:

Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr

Voraussetzungen

Ein Kind wurde auf einem Seeschiff unter deutscher Flagge geboren

Anzeigeverpflichtete (gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes) sind

der sorgeberechtigte Elternteil und jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, wenn die Eltern verhindert sind

Die Anzeige erfolgt beim Schiffsführer oder der Schiffsführerin, der / die diese an das Standesamt I in Berlin weiterleitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

bei miteinander verheirateten Eltern

Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille

Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille

bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Geburtsurkunde der Mutter, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille

falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

Geburtsurkunde des Vaters

gegebenenfalls die Sorgeerklärung

alles gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille

Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

Eine Eheurkunde und der Nachweis über die Eheauflösung sind auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann binnen 300 Tagen vor der Geburt des Kindes verstorben ist.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an. Derzeit kostet eine Urkunde 12 Euro, jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde 6 Euro.

Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamts I in Berlin ist gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Der sorgeberechtigte Elternteil oder, im Verhinderungsfall, eine andere Person, die bei der Geburt zugegen war, erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer.

Der Schiffsführer oder der die Schiffsführerin nimmt eine Niederschrift auf und leitet die Geburtsanzeige an das Standesamt I in Berlin weiter.

Die erforderlichen Unterlagen sollten beigefügt oder bei nächster Gelegenheit beim Standesamt I in Berlin nachgereicht werden.

Beim Standesamt I in Berlin erfolgt die Registrierung im Geburtenregister.

Bestellte (Geburts-) Urkunden können zugesandt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige ist durch die hierzu Verpflichteten unverzüglich beim Schiffsführer zu erstatten. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)