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Ihr ausgewählter Ort: Freren

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragen


Wenn Sie als Paar einen unerfüllten Kinderwunsch haben, können Sie einen staatlichen Zuschuss für die Kosten einer Kinderwunschbehandlung beantragen. Sie müssen den Antrag gemeinsam als Paar und vor Beginn der Behandlung stellen. Mit dem Antrag müssen Sie verschiedene Nachweise einreichen.

Den Zuschuss gibt es höchstens bis zum vierten Behandlungsversuch. Welche Behandlungszyklen genau gefördert werden, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Sie müssen den Zuschuss für jeden Behandlungsversuch einzeln beantragen.

Es werden nur bestimmte Arten der Behandlung unterstützt:

  • In-vitro-Fertilisation (IVF)
  • Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

Die Notwendigkeit der Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt bescheinigt werden.

Sie können den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung über den Onlinedienst oder in Papierform beantragen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen vorläufigen Zuwendungsbescheid.

Nachdem Sie den vorläufigen Zuwendungsbescheid erhalten haben, lassen Sie die Kinderwunschbehandlung innerhalb von einem halben Jahr durchführen. Nach der Behandlung müssen Sie den Antrag auf endgültige Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses stellen. Spätestens nach 15 Monaten muss der Auszahlungsantrag dem LS vorliegen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen

LS Hildesheim

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Postanschrift: Postfach 10 08 44 , 31108 Hildesheim
Fahrplan
Adresse: Domhof 1 , 31134 Hildesheim
Fahrplan
Telefon: 05121 304-0
Fax: 05121 304-611
Öffnungszeiten:

Grundsätzlich:
Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

Verkehrsanbindung:
Haltestelle "Bohlweg" oder "Schuhstr."
Bus: 1,2,4 und 5
Parkplätze:
Behindertenparkplatz: Anzahl: 2, Gebühren: nein
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Sonstige Angaben:

Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.

Voraussetzungen

Es werden nur Paare gefördert. Eine Person davon muss eine Frau sein beziehungsweise eine Person, die weibliche Fortpflanzungsorgane besitzt und das zu zeugende Kind austragen soll.

Folgende Paare werden gefördert:

  • Verschiedengeschlechtliche Ehepaare.
  • Verschiedengeschlechtliche Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.

Außerdem müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Behandlung in dem Bundesland, in dem Sie den Zuschuss beantragen (Hauptwohnsitz).  
  • Das Alter der Person, die schwanger werden soll, ist zwischen 25 und 40 Jahren.
  • Das Alter der anderen Person ist zwischen 25 und 50 Jahren.
  • Die Länder haben unterschiedliche Regelungen bzgl. des Standortes, in dem die Kinderwunschbehandlung stattfinden soll.
  • Für Niedersachsen: Die Behandlung kann in  allen Einrichtungen die an das Bundesland Niedersachsen angrenzen, durchgeführt werden.
  • Sie haben eine ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen zur künstlichen Befruchtung nach § 27a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) – soweit anwendbar.
  • Sie haben eine ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen zur künstlichen Befruchtung nach § 27a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) – soweit anwendbar.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja, in Vorbereitung

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gemeinsame schriftliche Erklärung
    • Die Erklärung ist Teil des Antragsformulars.
    • Sie erklären, dass sie ungewollt kinderlos sind.
    • Sie erklären, dass sie nicht dauerhaft getrennt leben.
    • Sie erklären, dass mit der Behandlung noch nicht begonnen worden ist.
  • Personalausweise und ggf. aktuelle Meldebescheinigungen oder Aufenthaltstitel
  • Behandlungsplan
    • Bei gesetzlicher Krankenversicherung: Genehmigter Behandlungsplan für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V.
    • Bei privater Krankenversicherung oder Beihilfestelle: Behandlungsplan der Ärztin oder des Arztes. Außerdem die Kostenübernahme-Erklärung und eine ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Maßnahme.
  • Kostenvoranschlag
    • Bei Nicht-Förderung durch die gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorge
  • Kostenübernahmeerklärung
    • Bei Förderung durch gesetzliche oder private Krankenversicherung bzw. durch Beihilfe oder Heilfürsorge
  • Ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Maßnahme
    • Beim 4. Behandlungszyklus.
    • Bei Förderung durch private Krankenversicherung, Beihilfe oder Heilfürsorge
    • Bei unverheirateten Paaren
  • Negativbescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens
    • Bei Nicht-Förderung durch die Krankenversicherung
  • Nachweis einer auf Dauer angelegten Lebenspartnerschaft
    • Bei unverheirateten Paaren
  • Negativbescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens
    • Bei Nicht-Förderung durch die Krankenversicherung
  • Nachweis einer auf Dauer angelegten Lebenspartnerschaft
    • Bei unverheirateten Paaren
  • Negativbescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens
    • Bei Nicht-Förderung durch die Krankenversicherung
  • Nachweis einer auf Dauer angelegten Lebenspartnerschaft
    • Bei unverheirateten Paaren
  • Nachweis der Beratung über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte einer Kinderwunschbehandlung

Welche Gebühren fallen an?

variabel

Vorkasse: nein

Verfahrensablauf

Sie können den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung über den Onlinedienst oder in Papierform beantragen:

  • Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
  • Der Antrag wird automatisch für 4 Tage zwischengespeichert, wenn Sie das Servicekonto verwenden. Ansonsten ist momentan keine Zwischenspeicherung möglich.
  • Um den Online-Antrag ausfüllen und abschicken zu können, brauchen Sie den neuen Personalausweis mit der AusweisApp2 zum Authentifizieren.
  • Der Antrag muss entweder digital per AusweisApp2 mit dem neuen Personalausweis oder komplett in Papierform übersandt werden.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen vorläufigen Zuwendungsbescheid.

Papierform

  • Den Antrag zum Ausdrucken finden Sie unter „Formulare“ oder vor Ort bei der zuständigen Stelle in Papierform.
  • Füllen Sie den Antrag aus.
  • Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie in Kopie dem Antrag hinzu.
  • Senden Sie alles per Post an die zuständige Stelle oder geben Sie die Unterlagen vor Ort ab.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen vorläufigen Zuwendungsbescheid.

Nachdem Sie den vorläufigen Zuwendungsbescheid erhalten haben, lassen Sie die Kinderwunschbehandlung innerhalb von einem halben Jahr durchführen. Nach der Behandlung müssen Sie den Antrag auf endgültige Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses innerhalb von 15 Monaten nach Bescheiderteilung stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Zuschuss muss vor dem Beginn der Behandlung beantragt werden. Die Behandlung darf erst nach Erhalt des vorläufigen Zuwendungsbescheids durchgeführt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel  bis zu sechs Wochen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen.

Der Bund und das Land Niedersachsen unterstützen nur heterosexuelle, verheiratete und unverheiratete Paare.

Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.

Wenn nicht genügend Bundesmittel zur Verfügung stehen, erhalten Sie nur den Anteil des Landes, bei dem Sie den Zuschuss beantragen.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)