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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen


Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.

Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

  • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall zur schwangeren/stillenden Person angeben:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum,
  • voraussichtlicher Tag der Entbindung,
  • Beschäftigungsort,
  • Beschäftigungsstatus (z. B. Auszubildende, Beschäftigte, Beamtin)sowie
  •  (falls zutreffend) Sonn- und Feiertagsarbeit, getaktete Arbeit oder Beschäftigung von Auszubildenden, Schülerinnen und Studentinnen zwischen 20 und 22 Uhr.

Wenn Sie die schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr einsetzen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.

Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Wichtige Hinweise:

  • Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
  • Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft.
  • Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

  • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung

An wen muss ich mich wenden?

Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen

Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Zuständige Stellen


Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Adresse: Johann-Domann-Straße 2 , 49080 Osnabrück
Fahrplan
Telefon: 0541 503-500
Fax: 0541 503-501
Adresse: Stilleweg 2 , 30655 Hannover
Telefon: +49 511 643-0
Fax: +49 511 643-2304

Voraussetzungen

Ihre Mitarbeiterin, Schülerin, Praktikantin oder Studentin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Abgabe: gebührenfrei

Verfahrensablauf

Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau können Sie schriftlich, per E-Mail oder online tätigen:

  • Auf der Homepage der Staatlichen Gewerbeaufsicht Niedersachsen ist das Meldeformular online verfügbar. Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus. Sie können die Mitteilung aber auch formlos machen.
  • Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde
  • In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.

Hinweis: Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr, in Nacht-, Mehr-, Akkord oder Fließarbeit beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem LBEG unverzüglich mitteilen.

Bearbeitungsdauer

keine

Was sollte ich noch wissen?

Ein Online-Dienst ist in Vorbereitung.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:

  • Selbstständige,
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
  • Hausfrauen sowie
  • Soldatinnen, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.

Für Beamtinnen und Richterinnen gilt das Mutterschutzgesetz mittelbar.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)