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Ihr ausgewählter Ort: Emsbüren (484...)

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Kennzeichnung von Lebensmitteln Informationserteilung


Die seit dem 13.12.2014 geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung -LMIV) stellt sicher, dass für Lebensmittelunternehmen EU-weit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung gelten und dass Verbraucherinnen/Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat auf seiner Internetseite die wichtigsten Neuerungen sowie grundlegende Informationen zusammengestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Postanschrift: Postfach 14 02 70, 53107 Bonn, Stadt
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Adresse: Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin, Stadt
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Adresse: Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Stadt
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Postanschrift: 11055 Berlin, Stadt
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Telefon: +49 30 18529-0
Bemerkung: Dienstsitz Berlin
Telefon: +49 228 99529-0
Bemerkung: Dienstsitz Bonn
Fax: +49 30 18529-3179
Bemerkung: Dienstsitz Berlin
Fax: +49 228 99529-3179
Bemerkung: Dienstsitz Bonn

Was sollte ich noch wissen?

Diese Regelung gilt nicht für Tätigkeiten wie den gelegentlichen Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und den Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen (z. B. im Rahmen eines Kuchenbasars oder eines „jede/r bringt etwas mit“-Büffets), bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder bei Zusammenkünften auf lokaler Ebene (Straßen-, Schul- und Kirchenfeste). In diesen Fällen müssen die einzelnen Produkte nicht mit einer Allergenkennzeichnung versehen werden. Voraussetzung ist vielmehr eine gewerbliche/unternehmerische Tätigkeit.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)