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Verkauf und Vermarktung von Tieren besonders geschützter Arten: Genehmigung


Eine Reihe von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten benötigen für einen Verkauf (auch Tausch) oder jede sonstige entgeltliche Nutzung eine Vermarktungsgenehmigung.

Dies gilt für:

  • Tiere und naturentnommene Pflanzen der Arten des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
  • naturentnommene Tiere und Pflanzen der Arten des Anhanges IV der Richtline 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
  • naturentnommene Vögel der europäischen Arten,
  • naturentnommene Tiere und Pflanzen der nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) streng geschützen Arten.

Weitere Informationen zu besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäß der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV):

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

Der entsprechende Antrag und Nachweise über den legalen Ursprung.

Abgabe: 10,00 - 80,00 EUR
Vorkasse: Nein

Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung zu stellen, da eine kommerzielle Nutzung erst nach Erteilung der Vermarktungsgenehmigung erfolgen darf. Die Antragsbearbeitung beträgt zirka 1 Monat.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Die Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.

Weitere Informationen zur Antragsstellung auf der Internetseite der zuständigen Stelle:

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Zuständige Stellen


Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Adresse: Am Sportplatz 23 , 26506 Norden
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von 08:00 bis 12:00 Uhr 

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Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)