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Ihr ausgewählter Ort: Emsbüren (484...)

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Wählerverzeichnis Direktwahl als Rückkehrer oder Rückkehrerin eintragen lassen


Wenn Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin im zeitlichen Umfeld der Kommunalwahl umziehen, sind Sie in der Zuzugsgemeinde nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie drei Monate vor der Wahl umziehen.
Zudem müssen Sie am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sein und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz vor dem 16. Tag im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend.

Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweisdokument, z. B. Personalausweis

Voraussetzungen

Sie sind im Wahlgebiet der Gemeinde zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie

  • - Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
  • Sie mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in dem Wahlgebiet der Gemeinde Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Kosten

Gebühr: gebührenfrei

Verfahrensablauf

Die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Rückkehrer oder Rückkehrerin erfolgt folgendermaßen:

Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie automatisch von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.

Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Bei einer Anmeldung in der Zuzugsgemeinde im zeitlichen Umfeld der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin werden Sie darauf hingewiesen, was sich für Sie in Bezug auf Ihre Wahlberechtigung ändert.

Bearbeitungsdauer

Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann in der Regel kurzfristig erfolgen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für die (Haupt-)Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet: drei Monate vor der Wahl

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann erst nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist oder die Samtgemeinde trägt die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ein.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)