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Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern


Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.

Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Gegen die Ablehnung einer Beauftragung kommt eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage oder Leistungsklage in Betracht. Im Falle einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Zuständige Stellen


Emsbüren - Bereich Friedhofsangelegenheiten
Adresse: Magistratstraße 5, 48488 Emsbüren
Fahrplan
Telefon: 05903 9305-0
Fax: 05903 9305-1155
Öffnungszeiten:
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 
und 14:00 bis 16:00 Uhr 

Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 
und 14:00 bis 18:00 Uhr 

Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Adresse: Magistratstraße 5, 48488 Emsbüren
Telefon: 05903 9305-0
Fax: 05903 9305-1155

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)