Kirchenaustritt Erklärung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zuständige Stellen
Emsbüren - Bereich Standesamt
Fahrplan
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Ansprechpartner
- Emsbüren:
- Anzeige eines Sterbefalls
- Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
- Eheschließung anmelden
- Familienbuch: Ausstellung
- Familienname Änderung
- Geburt Anzeige
- Geburtenregister
- Geburtsurkunde Ausstellung
- Kirchenaustritt Erklärung
- Kircheneintritt: Erklärung
- Sterbeurkunde beantragen
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 30,00 EURVorkasse: neinKirchenaustritt
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.