Abwesenheitspfleger Bestellung
Eine Abwesenheitspflegschaft wird durch das Betreuungsgericht eingerichtet. Maßgeblich ist, ob eine Person unbekannten Aufenthalts ist oder nicht rechtzeitig einen bestimmten Ort zur Regelung einer Vermögensangelegenheit aufzusuchen kann. Zusätzlich muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Dies kann z. B. in der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der Kündigung einer Wohnung, dem Verkauf eines Grundstücks bei Überschuldung liegen.
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen.
- Begründung
In der Begründung müssen Sie die Vermögensangelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.
- Unterlagen zu eigenen Ermittlungen
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, den Aufenthalt der volljährigen Person zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.
Voraussetzungen
Abwesende volljährige Person
Bei der zu regelnden Vermögensangelegenheit ist eine volljährige Person beteiligt, deren Aufenthalt allgemein und nicht nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unbekannt ist.
Fürsorgebedürfnis
Die Regelung der Vermögensangelegenheit muss notwendig sein.
Welche Gebühren fallen an?
Bemerkung: Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.
Kosten werden gem. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. In Betreuungssachen werden von der betroffenen Person Gebühren nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt
URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG
Konkret können entweder
- Jahresgebühren bei einer Dauerpflegschaft gem. Nr. 11104 der Anlage 1 zum GnotKG in Höhe von 10,00 € je angefangene 5.000,00 € des reinen Vermögens – mind. 200,00 € (URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_1.html) oder
- Eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen mind. in Höhe 19,00 € (URL https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_2.html) erhoben.
Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine Fristen
Unter Umständen ist werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben, z.B. Erbausschlagung.
Rechtsbehelf
Die abwesendende Person bzw. die Pflegerin/der Pfleger haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, § 58 FamFG
Druckformulare / Merkblätter
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Ansprechpunkt
Zuständige Stellen
Amtsgericht Papenburg
Fahrplan
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werktags von 9.00 bis 12.00 Uhr