Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzlich notwendige Ausgaben für Pflegekind/er beantragen
Der regelmäßige finanzielle Bedarf für den Unterhalt und die Versorgung eines Pflegekindes wird über laufende Leistungen gedeckt.
Um die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes zu fördern und ihm gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, können besondere Maßnahmen und Ausgaben notwendig sein. Diese können durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse finanziert werden.
Zu diesen Leistungen gehören u.a. Beihilfen oder Zuschüsse zu:
- Klassenfahrten
- Urlaubs- und Ferienmaßnahmen
An wen muss ich mich wenden?
Zuständiges Jugendamt oder zuständiger Pflegekinderdienst
Zuständige Stellen
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Ansprechpartner
- Emsland (Landkreis):
- Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzlich notwendige Ausgaben für Pflegekind/er beantragen
- Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen
- Einmalige Leistung bei Aufnahme eines Pflegekindes
- Einsicht in die Adoptionsakte erhalten
- Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes
- Erklärung der Adoptionsbewerber, dass sie bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
- Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen
- Monatliche Leistungen für den Unterhalt von Pflegekindern beantragen
- Nachbetreuung nach Beendigung der Vollzeitpflege bei Pflegekindern beantragen
- Pflegekinder
- Sonderpädagogische Vollzeitpflege bei Pflegekindern
- Unterstützung bei der Durchsetzung der dauerhaften Unterbringung eines Kindes bei den Pflegepersonen bekommen
- Widerruf der Einwilligung in die Adoption durch Kinder über 14 Jahre
- Geeste (Einheitsgemeinde):
- Haren (Ems) (Einheitsgemeinde):
- Haselünne (Einheitsgemeinde):
- Herzlake (Samtgemeinde):
- Meppen (Einheitsgemeinde):
- Twist (Einheitsgemeinde):
Voraussetzungen
Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege
Was sollte ich noch wissen?
Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden:



