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Pflegegeld in der sozialen Pflegeversicherung beantragen


Bei Pflegebedürftigkeit entscheiden Sie selbst, von wem und wo Sie gepflegt werden. Wenn Sie sich von Familienmitgliedern, Bekannten oder anderen ehrenamtlich tätigen Menschen häuslich pflegen lassen, wird Ihnen in der Pflegeversicherung Pflegegeld gezahlt. Dieses beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.

Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn

  • Sie in Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft sind und
  • die Person, die Sie auswählen, die komplette häusliche Pflege sicherstellt. Dazu können beispielsweise Körperpflege, Wäsche waschen und Kochen gehören.

Das Pflegegeld wird Ihnen monatlich von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Sie können es der Person, die Sie versorgt, selbstständig als Anerkennung und Aufwandsentschädigung weitergeben. Die Höhe des monatlichen Pflegegelds staffelt sich nach Ihrer Pflegebedürftigkeit:

  • Pflegegrad 2: EUR 316,00
  • Pflegegrad 3: EUR 545,00
  • Pflegegrad 4: EUR 728,00
  • Pflegegrad 5: EUR 901,00

Während einer Kurzzeitpflege oder einer Ersatzpflege werden Ihnen 50 Prozent des Pflegegelds weitergezahlt.

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie zu Hause jedes halbe Jahr – bei Pflegegrad 2 oder 3 – beziehungsweise jedes Quartal – bei Pflegegrad 4 oder 5 – einen Beratungsbesuch. Wer diesen durchführt, entscheiden Sie selbst: Sie wählen einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle und vereinbaren einen Termin. Das Gesetz schreibt die Beratungsbesuche vor. Diese sollen sicherstellen, dass Sie zu Hause gut versorgt werden. Sie und Ihre Pflegeperson erhalten bei diesen Terminen pflegefachliche Tipps und Unterstützung. In der Pflegeversicherung bezahlt die Pflegekasse die Kosten der Beratungsbesuche und rechnet diese direkt mit dem Dienstleister ab.
 

Den Antrag auf Pflegegeld können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.  

  • Sie reichen den Antrag auf Pflegegeld bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selber nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
  • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag auf Pflegegeld und
  • überweist Ihnen monatlich Ihr Pflegegeld.
     
  • Sie sind in Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 eingestuft
  • Sie werden von einer privaten, nicht-professionellen Pflegeperson häuslich gepflegt, die in der Lage ist, Ihre häusliche Pflege sicherzustellen
     

Für den Antrag auf Pflegegeld müssen Sie keine Unterlagen einreichen.
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
 

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Der Anspruch auf Pflegegeld gilt ab dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Daher sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen.

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 3 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. 
 

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Bundesministerium für Gesundheit

28.10.2021

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Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)