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Arznei- und Verbandmittel für gesetzlich Unfallversicherte Kostenübernahme


Benötigen Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Arznei- und Verbandmittel, wird ein Arzt/eine Ärztin diese verordnen. Die Unfallversicherung trägt die Kosten, allerdings nur bis zur Höhe eines gegebenenfalls festgesetzten Festbetrages. Wird ein teureres Arznei- oder Verbandmittel oberhalb eines Festbetrags verordnet, muss der Arzt/die Ärztin Sie auf die Mehrkosten hinweisen. Die Mehrkosten müssen Sie selbst tragen.

Unfallversicherungsträger sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Jeder/e an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender/e Arzt/Ärztin darf Unfallverletzte nach Arbeitsunfällen behandeln. Sie müssen allerdings einen Durchgangsarzt aufsuchen, wenn

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt.
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert.
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind.
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Der Durchgangsarzt ist besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten.

Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.

  • Der zuständige Unfallversicherungsträger muss den gesundheitlichen Schaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder als Berufskrankheit anerkennen. 
  • Die Arznei- und die Verbandmittel müssen zur Behandlung dieses Gesundheitsschadens ärztlich verordnet worden seien.

Der Unfallversicherungsträger trägt die Kosten, allerdings nur bis zur Höhe eines ggf. festgesetzten Festbetrages. Wird ein teureres Arznei- oder Verbandmittel oberhalb eines Festbetrags verordnet, muss die Ärztin/der Arzt Sie auf die Mehrkosten hinweisen. Diese Mehrkosten tragen Sie selbst.  

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 

Gegen alle ablehnenden Bescheide des Unfallversicherungsträgers kann Widerspruch eingelegt werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte abzusichern.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

16.07.2020

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Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)