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Ihr ausgewählter Ort: Sögel

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Zerlegungsvermessung


Sie wollen Ihr Flurstück zerlegen oder haben sich mit einer Grundstückseigentümerin oder einem Grundstückseigentümer über den Kauf einer Teilfläche geeinigt? Dann können Sie hier die Zerlegungsvermessung beantragen.

Bei der Zerlegungsvermessung werden die neuen Teilstücke festgelegt und, sofern gewünscht, durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Nicht auffindbare Grenzpunkte einer bestehenden Grenze können auf Antrag mit festgestellt und abgemarkt werden.

Nach der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse in das Liegenschaftskataster eingetragen. Das zuständige Katasteramt erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem es die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert. Dieser Nachweis wird dem Grundbuchamt automatisiert übermittelt. Zur Beurkundung eventueller Grundstücksgeschäfte wird auf Wunsch ein Auszug an die zuständige Notarin oder den zuständigen Notar gesandt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen auch ohne örtliche Vermessung möglich. Dieses Verfahren heißt Sonderung. Um zu klären, ob eine Sonderung in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie sich in jedem Fall vorab beraten lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zerlegungsvermessung oder Sonderung kann

  • durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
  • durch eine in Niedersachsen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchgeführt werden.

Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster führt grundsätzlich das Katasteramt aus.

Zuständige Stellen

kaol

Niedersächsisches Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) - Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg - Katasteramt Oldenburg
Adresse: Stau 3 , 26122 Oldenburg (Oldenburg)
Fahrplan
Telefon: 0441 9215-500
Fax: 0441 9215-9600
Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 8:00 - 15:30 Uhr
Freitag und vor Feiertagen sowie am 23. und 30. Dezember: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Parkplätze:
Parkplatz: Anzahl: 3, Gebühren: ja
Adresse: Obergerichtsstraße 18 , 49716 Meppen
Telefon: 05931 159-0
Fax: 05931 159-170
Gebäudezugänge
rollstuhlgerecht

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Zerlegungsvermessung stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.

Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden.
Antragstellende Personen schulden die Kosten, sofern die kostentragende Person ausfällt.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt  

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Fall, dass die antragstellende Person nicht Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer  oder erbbauberechtigt ist:

  • Formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Flurstückseigentümerin/ Flurstückseigentümer oder eine erbbauberechtigte Person.

Für den Fall, dass die antragstellende Person nicht Kostenträgerin bzw. Kostenträger ist:

  • Formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten.

Welche Gebühren fallen an?

Die Zerlegungsvermessung ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Diese Kostenordnung ist verbindlich für die Regionaldirektionen und für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.

Die Kosten sind abhängig:

  • von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten alten und der neu festgelegten Grenzpunkte,
  • von der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke,
  • vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
  • von Auslagen wie Grenzsteinen, gefahrenen Kilometern, Reisekosten der Beschäftigten.

Da sich diese Faktoren im Zuge einer Vermessung ändern können, ist eine genaue Kostenangabe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich. Es kann lediglich eine unverbindliche Kostenschätzung auf Basis der Angaben aus dem Antrag in Absprache mit der antragstellenden Person erfolgen.

Die Kosten betragen bei drei neuen Grenzpunkten, einem neu gebildeten Flurstück und einem Bodenwert zwischen 10 €/m² und 200 €/m² rd. 3.100 €. Darin ist auch die Gebühr für die notwendige Eintragung in das Liegenschaftskataster enthalten.

Eine vergleichbare Sonderung kostet rd. 1.500 €.

Um zu klären, ob eine Sonderung in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie sich vorab beraten lassen. Es ist keine Beratung notwendig, wenn die Festlegung der neuen Grenze anderweitig eindeutig bestimmbar ist (z.B. 12 m parallel zur Gebäudeseite).

Verfahrensablauf

Soweit erforderlich, werden bestehende Flurstücksgrenzen ermittelt, neue Flurstücksgrenzen einvernehmlich festgelegt und auf Antrag bestehende Grenzpunkte festgestellt. Falls gewünscht, werden festgestellte und festgelegte Grenzpunkte mit Grenzmarken gekennzeichnet (abgemarkt).

Bei bestehenden Grenzen eines Flurstücks sind die Grundstücksnachbarinnen oder -nachbarn zu beteiligen. Sie bekommen neben den übrigen Beteiligten in einem Anhörungstermin Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern.

Den Beteiligten (Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Erwerberinnen und Erwerbern, Grundstücksnachbarinnen und -nachbarn) werden die Grenzfeststellung und die Abmarkung bekannt gegeben.

Die Ergebnisse der Anhörung und die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung werden in einem Amtlichen Grenzdokument festgehalten und dauerhaft archiviert.

Nach Auswertung der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse (u. a. Flurstücksnummer und Flurstücksfläche) in das Liegenschaftskataster eingetragen. Das Trennstück ist nun als eigenständiges Flurstück eingetragen. Eine Abschreibung und Übertragung in den Grundbüchern kann nun erfolgen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die Beteiligten zu laden.

Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster beträgt die Rechtsbehelfsfrist für die Beteiligten einen Monat.

Bearbeitungsdauer

Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen beträgt die Bearbeitungsdauer regelmäßig zwei bis drei Monate.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)