Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen
Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen usw. hervor.
Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen solche Anlagen für die Errichtung und den Betrieb eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm-SchV) abschließend aufgeführt.
Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) angezeigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erforderliche Anzeigeunterlagen, Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
Voraussetzungen
- Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits mit der Anzeige übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr hängt vom Aufwand ab, beträgt jedoch mindestens 1500 Euro.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
- Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen.
- Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
- Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anforderungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 MonatDie zuständige Behörde muss innerhalb eines Monats nach vollständigem Zugang auf Ihre Anzeige reagieren.
Fristen
Antragsfrist: 3 MonateDie Anzeige muss innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV erfolgen.
Druckformulare / Merkblätter
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: schriftlich oder elektronisch
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ansprechpunkt
Zuständige Stellen
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
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