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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Nichtbetroffenheitsbescheinigung nach §1026 BGB - Teilung des dienenden Grundstücks


Ein Grundstück, das in zwei oder mehr Teile geteilt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunddienstbarkeit befreit werden. Ist die Grunddienstbarkeit laut Grundbuch nur auf einen bestimmten Bereich beschränkt, sind die Grundstücksteile, die außerhalb dieses Bereich liegen, nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen. Dafür erstellt das Katasteramt eine Bescheinigung.

Für das Grundbuchamt oder eine Notarin bzw. einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen bzw. nicht betroffen sind, denn oft beziehen sich die Bewilligungen auf historische Flurstücksbezeichnungen. Das Katasteramt kann anhand seiner Unterlagen feststellen, welche aktuellen Flurstücke von der Grunddienstbarkeit betroffen sind. Mit einer daraufhin erstellten Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung), kann das Grundbuchamt den nichtbetroffenen Grundstücksteil lastenfrei abschreiben.

Die Anwendung des § 1026 BGB beschränkt sich ausschließlich auf Grunddienstbarkeiten (d.h. Rechte in Abt. II eines Grundbuches), nicht auf in Abt. III eingetragene Rechte (keine Grundpfandrechte wie z.B. Hypotheken oder Grundschulden)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bezeichnung des betroffenen Flurstücks mittels amtlicher Postadresse oder Katasterbezeichnung mit Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, auf das sich die Bescheinigung beziehen soll
  • Bezeichnung des Rechtes im Grundbuch, auf das sich die Bescheinigung beziehen soll
  • Aktueller Grundbuchauszug (falls vorhanden)
  • Kopie der Bewilligungsurkunde, mit der die Grunddienstbarkeit vereinbart wurde (falls vorhanden)

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind:

  • Notarinnen und Notare,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer,
  • sowie Erwerberinnen und Erwerber.

Welche Gebühren fallen an?

Die Nichtbetroffenheitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Die Höhe der Kosten richtet sich im Wesentlichen nach dem geleisteten Zeitaufwand (§ 4KOVerm: Abrechnung nach Zeitaufwand).

Verfahrensablauf

Ziel des Verfahrens ist es zu klären, welche neuen Flurstücke nach einer Zerlegung von einem grundbuchlichen Recht (Abteilung II des Grundbuchs) tatsächlich betroffen sind. Liegt ein Flurstück außerhalb des Bereichs der Belastung, kann mit der dann ausgestellten Bescheinigung die Löschung des Rechtes, bzw die lastenfreie Abschreibung, beim Grundbuchamt beantragt werden:

  • Durch den Antrag werden einerseits das zu untersuchende, aktuelle Flurstück und andererseits das betroffene Recht im Grundbuch bestimmt.
  • Es wird anhand der Eintragungsbewilligung und der Katasterunterlagen untersucht, welche aktuellen Flurstücke von dem Recht betroffen sind.
  • Diese Betroffenheit oder Nichtbetroffenheit wird in einer Bescheinigung des Katasteramtes der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt.
  • Bei einer Nichtbetroffenheit kann die Antragstellerin/ der Antragsteller mit der Bescheinigung des Katasteramtes die Löschung des Rechts auf dem untersuchten Flurstück, bzw die lastenfreie Abschreibung, beim zuständigen Grundbuchamt beantragen.
  • Ansonsten müssen die Betroffenen bei der Person, der das Recht zugewiesen ist auf eine Löschungsbewilligung bzw. Haftentlassung hinwirken.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 1 - 6 Wochen
Bei der Bearbeitungsdauer handelt es sich um einen ungefähren Wert. Müssen weitere Unterlagen beim Grundbuchamt angefordert werden, können sich die Bearbeitungszeiten erhöhen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf (da kein Verwaltungsakt).

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein 

Onlinedienst vorhanden: Ja         

Online Dienst: Nichtbetroffenheitsbescheinigung beantragen       

Zuständige Stelle

Die Auszüge werden bereitgestellt durch die Katasterämter des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN).

Ansprechpunkt

Zuständige Stellen

kaol

Niedersächsisches Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) - Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg - Katasteramt Oldenburg
Adresse: Stau 3 , 26122 Oldenburg (Oldenburg)
Fahrplan
Telefon: 0441 9215-500
Fax: 0441 9215-9600
Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 8:00 - 15:30 Uhr
Freitag und vor Feiertagen sowie am 23. und 30. Dezember: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Parkplätze:
Parkplatz: Anzahl: 3, Gebühren: ja

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)