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Ihr ausgewählter Ort: Sögel

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in der Pflegeversicherung beantragen


Wenn Sie pflegebedürftig sind, zahlt Ihre Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen, die Ihr Zuhause pflegegerecht machen. Dazu gehören zum Beispiel das Einbauen eines Treppenlifts, verbreiterte Türen und Schwellen statt Stufen. Die Maßnahmen sollen ein selbstständiges Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen oder  den Pflegealltag erleichtern oder ein selbständiges Wohnen wiederherstellen.

Auf Antrag zahlt Ihre Pflegekasse für solche Anpassungen und Umbauten einen Zuschuss von bis zu EUR 4.000. Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten der Umbaumaßnahme begrenzt. Kostet der Umbau mehr als EUR 4.000, zahlen Sie den darüber liegenden Betrag selbst.

Wenn Sie mit weiteren Pflegebedürftigen zusammenwohnen, zum Beispiel in einer Pflege-Wohngemeinschaft, können Sie mit dem Zuschuss das gemeinsame Wohnumfeld verbessern. Insgesamt kann eine Wohngemeinschaft oder Wohngruppe bis zu EUR 16.000 Zuschuss erhalten.

Zu den Umbaumaßnahmen, die Pflegekassen bezuschussen, zählen zum Beispiel:

  • Anpassung der Wohnumgebung an Ihre Bedürfnisse: Fenstergriffe auf rollstuhlgerechter Höhe, Treppenlift, Aufzug
  • Anpassungen der Bausubstanz: verbreiterte Türen, bodengleiche Dusche, feste Rampen
  • Technische Hilfen: höhenangepasste Küchengeräte, absenkbare Hängeschränke
  • Wohnumfeldverbesserung: Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, Umzug vom Ober- ins Erdgeschoss

Sie können den Zuschuss grundsätzlich einmalig für eine Baumaßnahme erhalten. Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn Ihre Pflegesituation sich so verändert, dass weitere Maßnahmen nötig werden. 

In Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen, die von der Vermieterin oder vom Vermieter gewerbsmäßig nur an Pflegebedürftige vermietet werden, liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor. Hier erhalten Sie keinen Zuschuss.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kostenvoranschlag des Handwerksbetriebs, der den Umbau durchführen soll

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
 

Voraussetzungen

  • Sie sind pflegeversichert
  • Sie haben einen Pflegegrad
  • die Umbaumaßnahme
    • ermöglicht die häusliche Pflege,
    • erleichtert Ihnen und Ihrer Pflegeperson die häusliche Pflege oder
    • versetzt Sie in die Lage, wieder ein möglichst selbstständiges Leben zu führen
  • die Umbaumaßnahme überschreitet nicht das Maß des Notwendigen
     

Welche Gebühren fallen an?

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Gegebenenfalls entstehen Gebühren durch Gutachterinnen oder Gutachter oder Sachverständige für das Erstellen eines Gutachtens über mögliche bauliche Maßnahmen, zum Beispiel in Bezug auf die Statik  oder für Kostenvoranschläge.

Übersteigen die Umbaukosten EUR 4.000 müssen Sie den darüber liegenden Betrag zahlen.
 

Verfahrensablauf

Um einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Diese ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können die gleichen Kontaktdaten nutzen.

  • Es ist hilfreich, wenn Sie vor der Beantragung eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Diese unterstützt Sie auch bei der Antragstellung.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse zum genauen Verfahren und ob es ein Antragsformular gibt.
  • Den Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
  • Die Pflegekasse prüft den Antrag. Sie darf nur Kosten übernehmen, die notwendig und wirtschaftlich sind.
  • Warten Sie den Bescheid der Pflegekasse ab, bevor Sie mit der Anpassungs- oder Umbaumaßnahme beginnen.   Etwaige mietrechtliche Fragen müssen Sie eigenverantwortlich klären und gegebenenfalls die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters einholen.
  • Wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die entstandenen Kosten belegt werden können, zum Beispiel durch eine Handwerkerrechnung, überweist die Pflegekasse Ihnen den Zuschuss.
     

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 8 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen. 
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte reichen Sie den Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vor Beginn der Umbaumaßnahme bei Ihrer Pflegekasse ein.
Kann die Pflegekasse innerhalb von 3, beziehungsweise bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen, nicht über den Antrag entscheiden, hat sie dies dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt
 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Druckformulare / Merkblätter

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Was sollte ich noch wissen?

Bewertung obliegt den Leistungsträgern.

Ansprechpunkt

Zuständige Stellen


GKV-Spitzenverband
Adresse: Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin, Stadt
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Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)