Baugenehmigung Erteilung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Meppen
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung.
Das Baugenehmigungsverfahren
1. Der Bauantrag wird in schriftlicher Form und in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Fachbereich Bauordnung der Stadt Meppen eingereicht.
2. Nach Eingang der Unterlagen prüft das Bauordnungsamt den Bauantrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit und erteilt dem Bauherrn eine Eingangsbestätigung, mit der in der Regel auch bereits noch fehlende Unterlagen nachgefordert werden.
3. Bei der anschließenden Bearbeitung des Bauantrags werden - soweit für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nötig ist - weitere Fachbehörden und Dienststellen beteiligt. Die von den beteiligten Stellen abgegebenen Stellungnahmen, Gutachten usw. fließen mit in die Beurteilung ein.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Emsland
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Meppen
Fachbereich Bauordnung Sprechzeiten:
Dienstags 8-12:30; 14:30-16 Uhr
Donnerstags 8-12:30; 14:30-18 Uhr
Freitags 8-12:30
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Meppen
Folgende Unterlagen müssen laut Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) beigefügt werden:
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
- Baubeschreibung und für gewerbliche Anlagen eine Betriebsbeschreibung
- Sonstige Unterlagen:
- nachprüfbare Berechnungen der bebauten Fläche, der Geschoss- bzw. Grundflächenzahl, der Rohbau- und Herstellungskosten, des umbauten Raumes
- ein Freiflächengestaltungsplan, (z.B. Lage der Pkw-Stellflächen und eventuell erforderliche Kleinkinderspielflächen)
- sofern im Bebauungsplan Aussagen dazu gemacht werden, sind zu erhaltende Bäume oder Pflanzflächen lagegetreu darzustellen bzw. die erforderlich Neuanpflanzungen lage- oder flächenmäßig nachzuweisen
- bautechnische Nachweise wie der Standsicherheit (Statik), des Wärme- und Schallschutzes.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Meppen
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahreab dem Tag der Erteilung
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Meppen
- Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
- Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
- Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO
Bemerkung: Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung