Schornsteinfeger
Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Nordhümmling
Zuständige Stellen
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Ausländerbehörde seit 01.10.2009:
Mo., Di., Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Wichtig: Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) erforderlich
Ansprechpartner
Bemerkung: Brandschutz
- Dörpen (Samtgemeinde):
- Emsbüren (Einheitsgemeinde):
- Emsland (Landkreis):
- Freren (Samtgemeinde):
- Geeste (Einheitsgemeinde):
- Haren (Ems) (Einheitsgemeinde):
- Haselünne (Einheitsgemeinde):
- Herzlake (Samtgemeinde):
- Lathen (Samtgemeinde):
- Lengerich (Samtgemeinde):
- Meppen (Einheitsgemeinde):
- Nordhümmling (Samtgemeinde):
- Papenburg (Einheitsgemeinde):
- Rhede (Ems) (Einheitsgemeinde):
- Salzbergen (Einheitsgemeinde):
- Sögel (Samtgemeinde):
- Spelle (Samtgemeinde):
- Twist (Einheitsgemeinde):
- Werlte (Samtgemeinde):
- Dörpen (Samtgemeinde):
- Emsbüren (Einheitsgemeinde):
- Emsland (Landkreis):
- Freren (Samtgemeinde):
- Geeste (Einheitsgemeinde):
- Haren (Ems) (Einheitsgemeinde):
- Haselünne (Einheitsgemeinde):
- Herzlake (Samtgemeinde):
- Lathen (Samtgemeinde):
- Lengerich (Samtgemeinde):
- Meppen (Einheitsgemeinde):
- Nordhümmling (Samtgemeinde):
- Papenburg (Einheitsgemeinde):
- Rhede (Ems) (Einheitsgemeinde):
- Salzbergen (Einheitsgemeinde):
- Sögel (Samtgemeinde):
- Spelle (Samtgemeinde):
- Twist (Einheitsgemeinde):
- Werlte (Samtgemeinde):
Voraussetzungen
Um zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen
- Ihre Eignung,
- Ihre Befähigung und
- Ihr fachliche Leistung nachweisen.
Druckformulare / Merkblätter
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.
Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.
Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden:



