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Ihr ausgewählter Ort: Lengerich

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen


Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland noch nicht anerkannt werden kann und Sie für die Anerkennung nur eine Prüfung bestehen müssen, können Sie für die Ablegung der Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Sie können für folgende Prüfungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:

  • eine Prüfung, die die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation feststellt
  • eine Prüfung in einem im Inland reglementierten Beruf, damit Sie die Befugnis zur Berufsausübung erhalten
  • eine Prüfung, die ihnen erlaubt, eine Berufsbezeichnung zu führen

Sprachliche und fachsprachliche Prüfungen sind ebenfalls möglich. Sie können auch mehrere Prüfungen absolvieren.

Sollen Sie vor dem Ablegen der Prüfung noch einen Prüfungsvorbereitungskurs besuchen, benötigen Sie noch eine zusätzliche Aufenthaltserlaubnis. Diese trägt den Namen "Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation".

Sie müssen gegenüber der Ausländerbehörde Ihre Sprachkenntnisse nachweisen, wenn der Nachweis der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.

Die "Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation" berechtigt Sie noch nicht dazu, Ihren Beruf auszuüben. Nach erfolgreicher Prüfung ist ein Wechsel in einen Erwerbstitel oder in einen Titel zur Arbeitsplatzsuche möglich.

Die "Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation" ist befristet und gilt für die Dauer Ihres Prüfungsverfahrens. Das Prüfungsverfahren umfasst den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Endpunkt des Prüfungsverfahrens kann neben der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch ein Bescheid der zuständigen Stelle sein, der das Verfahren abschließt.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten 

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Ausländerbehörde seit 01.10.2009:
Mo., Di., Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Wichtig: Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) erforderlich

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Ansprechpartner

Ausländerbehörde
Telefon: 05931 44-0
Zuständig für:

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: nein
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: 8 Wochen
Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)