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Ihr ausgewählter Ort: Haselünne (497...)

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds beantragen


Wenn Sie wegen einer Behinderung bei der Übernahme eines Ehrenamtes in leitender Funktion oder in Gremien regelmäßig Unterstützung benötigen, können Sie Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds beantragen. Über diese pauschalen Leistungen können Sie frei verfügen.

Soweit Sie bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in leitender Funktion oder bei der Vertretung in Gremien Kommunikationshilfen (z.B. Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher) verwendern oder auf den Einsatz von Übertragungsanlagen angewiesen sind, können innerhalb des in dem Assistenzleistungsfonds vorgesehenen Rahmens die tatsächlichen Kosten übernommen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie
  • des Feststellungbescheides oder des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B, H, Bl, TBl oder Gl

oder

  • des Feststellungsbescheides, mit dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 allein aufgrund einer Störung der Hörfunktion festgestellt wurde
  • Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen;
  • Unterlagen, die geeignet sind, die Übernahme der leitenden Funktion im Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Gremium nachzuweisen (wie z.B. Bestätigungen des Vereins oder des politischen Gremiums, Vereinssatzung)
  • bei dem Einsatz von Kommunikationshilfen oder Übertragungsanlagen sind die jeweiligen Rechnungen vorzulegen
  • falls der Antrag nicht selbst gestellt werden kann oder soll, gegebenenfalls Nachweis, dass die antragstellende Person zur Antragstellung berechtigt ist (z. B. Vollmacht, Betreuerausweis)

Voraussetzungen

  • Sie sind in wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, sportlichen oder politischen Bereichen in einem eingetragenen Verein oder in einem Verein mit regionalen Untergliederungen engagiert, dessen nächsthöhere Ebene ein eingetragener Verein ist
    oder
  • in politischen Gremien (Rat, Kreistag, Landtag) tätig
    oder
  • in Gremien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen einberufen werden (z.B. Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX, Schiedsstelle nach § 133 SGB IX) unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung i. S. des EStG ehrenamtlich aktiv
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen.
  • Bei Ihnen wurde durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) das Merkzeichen B (Berechtigung zur ständigen Begleitung), das Merkzeichen Bl (Blind) oder das Merkzeichen H (Hilflos i. S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften) festgestellt
    oder
  • Sie sind die auf die Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen wie z. B. Gebärdensprach-, Schrift- oder Lormendolmetscherinnen oder -dolmetschern oder den Einsatz von Übertragungsanlagen (z. B. Induktions- oder FM-Anlagen) angewiesen und bei Ihnen ist das Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) oder das Merkzeichen TBl (Taubblindheit) festgestellt worden oder es liegt bei Ihnen allein wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein Grad der Behinderung von 70 vor.

Kosten

Gebühr: gebührenfrei

Verfahrensablauf

  • Sie reichen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim einen Antrag auf Leistung aus dem Assistenzleistungsfonds ein.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag muss aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zweck stehen.

Rechtsbehelf

Klage

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Anträge können in Schriftform (formlos oder per Antragsformular, das Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erhalten können) oder online gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

Ansprechpunkt

Zuständige Stellen

LS Hildesheim

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Postanschrift: Postfach 10 08 44 , 31108 Hildesheim
Fahrplan
Adresse: Domhof 1 , 31134 Hildesheim
Fahrplan
Telefon: 05121 304-0
Fax: 05121 304-611
Öffnungszeiten:

Grundsätzlich:
Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

Verkehrsanbindung:
Haltestelle "Bohlweg" oder "Schuhstr."
Bus: 1,2,4 und 5
Parkplätze:
Behindertenparkplatz: Anzahl: 2, Gebühren: nein
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Sonstige Angaben:

Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)