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Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst beantragen


Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in sozialen, kulturellen oder ökologischen Einrichtungen in Deutschland. Das sind zum Beispiel Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Forstämter, Theater, Museen, Sportvereine und vieles mehr.

Der Bundesfreiwilligendienst dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für zwölf zusammenhängende Monate geleistet. Ausnahmsweise kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet werden kann.

Für die Ableistung des Freiwilligendienstes bekommen Sie ein Taschengeld (Stand 2024: 453,00 Euro monatlich).

  • Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland in der Regel ein nationales Visum für Deutschland beantragen. Kein Visum benötigen neben EU- und EWR-Bürgern die Staatsangehörigen von Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
  • Nach Ihrer Einreise müssen Sie sich dann um eine Aufenthaltserlaubnis bemühen. Die Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor Ihr Visum bzw. die visafreie Aufenthaltszeit oder Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis ablaufen.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin mit der an Ihrem Wohnort zuständigen Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Originalunterlagen mit zum Termin). Außerdem werden Ihre Fingerabdrücke und Ihre Unterschrift für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) abgenommen.
  • Sie erhalten per Post eine Nachricht, dass Ihr Antrag bewilligt wurde und die Bundesdruckerei mit der Herstellung der eaT-Karte beauftragt wurde, oder dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.
  • Sie erhalten per Post die Information, dass Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen können. Da die eAT-Karte mit einer Online-Ausweisfunktion verbunden ist, müssen Sie diese persönlich abholen.

Zuständige Stelle für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Welche dies ist, kann hier online ermittelt werden:

https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherungsschutz) für die gesamte Dauer des Freiwilligendienstes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
  • Ihrem Aufenthalt in Deutschland stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Bei Minderjährigkeit: die Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt liegt vor.
  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Bei kürzlich erfolgter Einreise: Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
  • Bei einem Voraufenthalt in Deutschland: Aktueller Aufenthaltstitel
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die beabsichtigte Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst (zum Beispiel Vereinbarung mit dem Träger des Bundesfreiwilligendienstes oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Einkommensnachweise, Sperrkonto, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Verpflichtungserklärung)
  • Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Gebührenhöhe (fix):

  • 100,00 Euro bei volljährigen Antragstellern
  • 50,00 Euro bei minderjährigen Antragstellern

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Antragsfrist: Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis – in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Antritt Ihres Freiwilligendienstes – beantragt werden.

Geltungsdauer: Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes erteilt, der zwischen sechs und 18 Monate dauern kann.

Etwa 6 bis 8 Wochen

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja

  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
  • Einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
  • Die Aufenthaltserlaubnis gilt nur für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, ist dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitzuteilen.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

05.04.2024

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten 

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Ausländerbehörde seit 01.10.2009:
Mo., Di., Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Wichtig: Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) erforderlich

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Ansprechpartner

Ausländerbehörde
Telefon: 05931 44-0
Zuständig für:

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)