Auskunft zu Informationen der Visa-Warndatei über eigene Organisation beantragen
Die Visa-Warndatei (VWD) unterstützt Behörden bei der Visa-Erteilung. Dazu gehören die deutschen Auslandsvertretungen. Sie unterstützt Ausländerbehörden bei der Prüfung von Verpflichtungserklärungen.
Wenn Sie wissen möchten ob und welche Informationen die Visa-Warndatei über Ihre Organisation speichert, gibt Ihnen das Bundesverwaltungsamt Auskunft. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
Die Visa-Warndatei speichert Informationen über eine Organisation, wenn Personen für diese gehandelt haben und
- als Einlader, Verpflichtungsgeber oder Referenzperson im Visumverfahren auftreten und dabei
- falsche Angaben gemacht haben oder
- ihre Verpflichtungen bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben oder
- freiwillig erlaubt haben, dass ihre Daten gespeichert werden, wenn zum Beispiel der Verdacht besteht, dass unter ihrem Namen ohne Erlaubnis Erklärungen in Visumverfahren gemacht wurden.
Zu den Daten, die die Visa-Warndatei zu Organisationen speichert, gehören:
- Bezeichnung der Organisation
- Anschrift
- Sitz
- Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich
- Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, sowie die Registernummer
- der Anlass für die Speicherung
- die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes
- Wenn eine Person für eine Organisation handelt, werden zur Organisation auch die Daten der Person in der WVD gespeichert.
Die Antragsdaten werden, je nach Bescheid (positiv, negativ), bis zu 10 Jahre gespeichert.
Bei Online-Antrag:
Identitätsnachweis:
- Online-Ausweisfunktion (mit selbstgewählter, sechsstelliger PIN)
- des Personalausweises
- des elektronischen Aufenthaltstitels
- der elektronischen Aufenthaltskarte
- der elektronischen Daueraufenthaltskarte oder
- der eID Karte
Bei persönlichem Antrag:
Identitätsnachweis:
- Personalausweis, Reisepass
Bei Antrag per Post:
Identitätsnachweis:
- in Deutschland:
- durch amtliche Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag
- In der Regel kann das örtliche Rathaus oder Bürgeramt die Unterschrift beglaubigen. Bitte erkundigen Sie sich nach den Zuständigkeiten und Gebühren vor Ort.
- durch amtliche Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag
- im Ausland:
- durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag durch die Auslandsvertretung oder
- durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag durch eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist oder
- durch ein separates Schreiben eines Notars zur Beglaubigung der Unterschrift mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers.
- Bei Auskunft an vertretende (bevollmächtigte) Person:
- Vollmacht mit Beglaubigung der Unterschrift
Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn die bevollmächtigte Person eine bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwältin oder ein entsprechender Rechtsanwalt ist.
Es gibt keine rechtlichen Voraussetzungen für die Antragstellung.
Für Sie entstehen durch den Antrag keine Kosten.
Sie können den Antrag online, persönlich oder per Post stellen.
Online-Antrag:
- Melden Sie sich im Bundesportal mit Ihrer Online-Ausweisfunktion an.
- Füllen Sie den Online-Antrag aus und senden die Daten ab.
- Anschließend erhalten Sie die beantragten Informationen schriftlich per Post (in Zukunft auch in den Postkorb des Nutzerkontos Bund).
Persönlicher Antrag:
- Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes herunter und füllen Sie es aus.
- Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem örtlichen Standort des Bundesverwaltungsamtes (BVA).
- Nutzen Sie die Telefon-Hotline oder die E-Mail-Adresse der Visa-Warndatei (BVA, Referat S I 4)
- Eine Übersicht der Standorte findet sich auf der Internetseite des BVA.
- Anschließend erhalten Sie die beantragten Informationen schriftlich per Post.
Antrag per Post:
- Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (BVA) herunter.
- Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an die im Antragsformular genannte Anschrift des Bundesverwaltungsamtes.
- Anschließend erhalten Sie die beantragten Informationen schriftlich per Post
Wenn nichts gegen die Erteilung der Auskunft spricht: In der Regel erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen nach Posteingang eine Antwort.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
- Einspruch
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Wird der Identitätsnachweis nicht mitgeliefert, erfolgt ein Bescheid mit einer Ablehnung der Auskunft.
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
03.08.2022