Bitte geben Sie einen Suchbegriff an.

Ihr ausgewählter Ort: Haselünne (497...)

Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle


Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften verlängert werden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Es müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse).

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII) und Kindergeld.

Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen einer außergewöhnlichen Härte müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • Keine Möglichkeit der Verlängerung oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
  • Besondere Umstände des Einzelfalles begründen außergewöhnliche Härte
  • Drohen der vollziehbaren Ausreisepflicht
  • Vorlage der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (bspw. Lebensunterhaltssicherung, ausreichender Wohnraum, Passpflicht)
  • Kein Ausweisungsinteresse
  • Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot
  • Vorlage der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis
  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise der Identität, z. B. Pass, ID  Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufsausübungserlaubnis)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 100 Euro fällig (bei Minderjährigen 50 Euro)

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: Nein
Bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis. Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.

Gebühr: 50,00 EUR
Vorkasse: Nein
Bei Minderjährigen

Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

  • Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist

Längstens drei Jahre

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

§ 5 AufenthG

§ 12 AufenthG

§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG

§ 29 Abs. 3 AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 44a AufenthG

§ 78 AufenthG

§ 78a AufenthG

§ 45 AufenthV

§ 50 AufenthV

§ 53 AufenthV

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.

Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten 

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Ausländerbehörde seit 01.10.2009:
Mo., Di., Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Wichtig: Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) erforderlich

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Ansprechpartner

Ausländerbehörde
Telefon: 05931 44-0
Zuständig für:

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)