Bitte geben Sie einen Suchbegriff an.

Ihr ausgewählter Ort: Haselünne (497...)

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung


Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

Wenn durch die störfallrelevante Änderung

  • der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
  • der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
  • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird

bedarf dies einer Genehmigung.Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.

Die Gebühren fallen je nach Zeitaufwand unterschiedlich aus. Mindestens werden jedoch 1500 Euro berechnet. 

Es gibt keine Frist.

  • Widerspruch
  • Klage

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

26.10.2023

Zuständige Stellen


Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse: Stilleweg 2 , 30655 Hannover
Fahrplan
Telefon: +49 511 643-0
Fax: +49 511 643-2304
Adresse: Brückstraße 38 , 26725 Emden
Telefon: 04921 9217-0
Fax: 04921 9217-59
Fax: 04921 9217-58

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)