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Kulturdenkmal: Veränderung/Abbruch - Genehmigung


Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung

  • zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
  • umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
  • in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt (z.B. durch Werbeeinrichtungen),
  • von seinem Standort entfernt werden.

Die Genehmigungspflicht betrifft auch

  • das nicht nur vorübergehende Entfernen von Zubehör eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, das mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bildet sowie
  • die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, welche das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen können.

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.

  • formloser Antrag
  • die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen

Es fallen keine Gebühren an.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Bildung, Kultur und Sport
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Ansprechpartner

Carina Fischer
Telefon: 05931 44-4041
Raum:
41, Kreishaus II
Zuständig für:

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)