Hundesteuer Festsetzung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Haselünne
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden. Steuerpflichtig in der Stadt Haselünne ist, wer für mehr als zwei Monate einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt ferner, wer fü rmehr als zwei Monate einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Haselünne
Die An- und Abmeldung kann auch direkt im Rathaus der Stadt Haselünne, Obergeschoss, Zimmer 25 erfolgen.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Haselünne
Hunde, die vom Halter aus einem Tierheim oder Tierasyl angeschafft und von dort in seinem Haushalt aufgenommen werden, können auf Antrag für ein Jahr von der Hundesteuer befreit werden. Eine Bescheinigung des abzugebenden Tierheims ist vorzulegen.
Steuerermäßigungen und -befreiungen müssen beantragt werden.
Die Hundesteueranmeldung kann online erfolgen.
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Kommunale Satzung
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Haselünne
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Hundesteuer-Abmeldung
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Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Haselünne
Die Hundesteuer ist jährlich zum 01.07. jeden Jahres fällig.
Hundesteuer pro Jahr in Euro:
- für den ersten Hund 42,00 €
- für den zweiten Hund 66,00 €
- für jeden weiteren Hund 84,00 €
- für gefährliche Hunde jeweils 300,00 €
Hinweise zu gefährlichen Hunden sind in § 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung aufgeführt.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport