Allgemeinbildende Schulen: Aufnahme - Gymnasium
Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbstständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.
Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht je nach Entscheidung der Schule aus Pflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht oder aus Pflichtunterricht, Wahlpflichtuntericht und wahlfreiem Unterricht. Eine zweite Fremdsprache ist ab dem 6. Schuljahrgang zu erlernen. Besondere fachbezogene Unterrichtsschwerpunkte können im 8. bis 10. Schuljahrgang angeboten werden. Der erfolgreiche Besuch des 10. Schuljahrgangs berechtigt zum Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (11. Schuljahrgang). Im Falle des Schulabgangs können nach Maßgabe der in Klasse 10 erzielten Leistungen sämtliche Abschlüsse des Sekundarbereichs I erworben werden.
Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang), sie endet mit der Abiturprüfung nach 13 Schuljahren.
Bei erfolgreicher Teilnahme an der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Diese berechtigt zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Universität, Hochschule und Fachhochschule, unbeschadet ggf. hochschuleigener Zulassungs-verfahren und Zulassungsvoraussetzungen.
Bei vorzeitigem Abgang (frühestens am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase) oder Nichtbestehen der Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden, sofern die Mindestbedingungen erfüllt werden. Der schulische Teil der Fachhochschulreife führt in Verbindung mit einem berufsbezogenen Teil zur allgemeinen Fachhochschulreife. Diese berechtigt zum Studium an allen Fachhochschulen, an entsprechenden integrierten Studiengängen an Gesamthochschulen und eingeschränkt ggf. nach individuellen Zulassungsverfahren auch an entsprechenden Bachelorstudiengängen an einigen Universitäten.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen
Fachbereich Personal, Bildung und Kultur
Montag bis Mittwoch 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Ansprechpartner
- Haselünne:
- Allgemeinbildende Schulen: Aufnahme - Gymnasium
- An der Oberschule anmelden
- Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung
- Aufnahme in weiterführende Schulen Beratung
- Ausbildung/ Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
- Bibliothek
- Durchführung von Schulzahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen
- Einschulung eines Kindes in die Grundschule
- Erwachsenenbildung
- Familien- und Kinderservice
- Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe
- Freizeitflächen und -einrichtungen kommunal
- Förderschule
- Ganztagsschulen
- Kind an einer Hauptschule anmelden
- Kind an einer Realschule anmelden
- Kinder- und Jugendangebote kommunal
- Kindertagesbetreuung
- Kommunale Ehrungen
- Kommunale Sportstätten
- Musikschule
- Märkte und Feste
- Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB II
- Schule des Zweiten Bildungsweges
- Schulische Leistungen: Bewertung
- Schulpflicht
- Schulverweigerung
- Schulwegsicherheit
- Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
- Sportförderung kommunal
- Volkshochschule
- Zusätzliche Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Krippen und Kindergärten Bewilligung
- allgemeinbildende Schulen Aufnahme Gesamtschule
Bemerkung: Schulträger: Landkreis Emsland; Schulleitung: Herr Schlee-Schüler (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Herz-Jesu-Kloster Handrup e. V.; Schulleitung: Herr Hanneken (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Landkreis Emsland; Schulleitung: Frau Brüsse-Haustein (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Schulstiftung im Bistum Osnabrück; Schulleitung: Herr Rave (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Landkreis Emsland; Schulleitung: Frau Hilgefort (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Landkreis Emsland; Schulleitung: Herr Sieberg (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Schulstiftung im Bistum Osnabrück; Schulleitung: Herr Grunewald (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Landkreis Emsland; Schulleitung: Frau Gerdes (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Landkreis Emsland; Schulleitung: Herr Schute (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Landkreis Emsland; Schulleitung: Frau Wathall (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Schulstiftung im Bistum Osnabrück; Schulleitung: Herr Bloemer (Ganztagsschule)
Bemerkung: Schulträger: Landkreis Emsland; Schulleitung: Herr Hockmann (Ganztagsschule)
Voraussetzungen
- Ihr Kind hat den Primarbereich (Klassen 1 bis 4) erfolgreich durchlaufen.
- Die Wahl der weiterführenden Schulform ist im Rahmen des vor Ort vorhandenen Schulangebots im übrigen Ihre freie Entscheidung als Erziehungsberechtigte/r (ggfls. nach vorheriger Beratung durch die bisher besuchte Grundschule).
Druckformulare / Merkblätter
Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Anmeldung an ein Gymnasium werden folgende Unterlagen benötigt:
- Halbjahreszeugnis Ihres Kindes aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule
- ggfls. weitere Unterlagen auf Anforderung durch die Schule
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfrei
Verfahrensablauf
- Sie melden Ihr Kind bei dem für Sie zuständigen Gymnasium an.
- Nach der Anmeldung teilen Sie der Grundschule mit, welches Gymnasium Ihr Kind zukünftig besuchen wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
- Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen.
Was sollte ich noch wissen?
Rechtsgrundlage
- Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.