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Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen


Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

 § 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt. 
 Die Erlaubnis kann auf Antrag verlängert werden.

 § 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Die Erlaubnis für den Betrieb eines  Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.

 Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs.

Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

  • Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
  • Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
  • Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
  • Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
  • Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.

Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes eines Prostitutionsfahrzeugs und die Vorkehrungen  zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 4 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.    das Betriebskonzept,

2.    die Daten über das Fahrzeug;

3.    die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

4.    Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer
        des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 – 4000 Euro
ggf. Zustellungsauslagen

Die Kosten werden nach Zeitaufwand erhoben; sie betragen jedoch mindestens 300 €.

Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

Die zuständigen Stellen haben möglicherweise unterschiedliche behördeneigene Formulare, auch die Möglichkeit des Onlineverfahrens ist unterschiedlich und ist in der jeweiligen Behörde anzufordern oder zu erfragen.

Widerspruch
Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung  eines Widerspruchs zu entnehmen.

Zuständige Stellen

Paulus

Einheitsgemeinde Haselünne, Stadt
Adresse: Rathausplatz 1 , 49740 Haselünne
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 280 , 49735 Haselünne
Fahrplan
Telefon: 05961 509-0
Fax: 05961 509-500
Öffnungszeiten:
  • - Allgemeine Verwaltung -
  • Montag bis Mittwoch: 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr
  • Donnerstag: 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Freitag: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
  • - Bürgerservice -
  • Montag bis Donnerstag: 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr
  • Donnerstag: 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Freitag: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
  • Samstag: 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    (Terminvereinbarung wird empfohlen)
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Ansprechpartner

Bürgerservice Stadt Haselünne
Zuständig für:
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Postanschrift: Postfach 15 62, 49705 Meppen
Adresse: Ordeniederung 1, 49716 Meppen
Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Adresse: Friedrichswall 1 , 30159 Hannover
Bemerkung: Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover
Telefon: 0511 120-5521

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)