Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.
Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen
Ausgefülltes Antragsformular
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Ver-ordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.
Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitauf-wand“
Gebühr: 125,00 EURVorkasse: Nein
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Bearbeitungsdauer: 3 Tage
- Formulare: Gewerbeanmeldung
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
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Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
Verwaltungsrechtliche Klage