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Ihr ausgewählter Ort: Lathen

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Wählbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen


Sie sind als wahlberechtigte Person wählbar, wenn Sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dem Kreis ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.

Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Wenn Sie wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, verlieren Sie für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten oder Funktionen, die Sie gegebenenfalls als Beamter beziehungsweise Beamtin oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin für eine relevante Körperschaft ausüben, mit der Ausübung eines Kreistagsmandats unvereinbar.

An wen muss ich mich wenden?

Die Gemeine- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.

Voraussetzungen

Sie sind wählbar, wenn

  • Sie wahlberechtigt sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • Sie seit mindestens drei Monaten in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben
  • Sie von der Wählbarkeit am Wahltag nicht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei

Verfahrensablauf

Ihre Wählbarkeit wird folgendermaßen festgestellt:

  • Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.
  • Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ihre Wählbarkeitsbescheinigung ist spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für die Kreistagswahl vorzulegen

Rechtsbehelf

Wahleinspruch

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)