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Ihr ausgewählter Ort: Lathen

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Beratung, Unterstützung und Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten


Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.

Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen tatsächlich für ein Kind sorgenden Elternteil rechtlich beraten. und in geeigneten Fällen weitergehende Unterstützung anbieten. So können teilweise einfache Schreiben an den anderen Elternteil entworfen werden. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils bekannt sind, kann ermittelt werden, welche Unterhaltsforderung realistisch erscheint.

Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.#

Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel

  • die Unterhaltshöhe berechnen,
  • den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
  • den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
  • falls erforderlich eine Klage einreichen und
  • rückständigen Unterhalt pfänden lassen.

Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.

Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.

Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.

Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.

Kann die Mutter nicht erwerbstätig sein, weil sie aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft bzw. Geburt verursachten Krankheit dazu außerstande ist, hat sie selbst einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Dies gilt auch, wenn von der Mutter nicht erwartet werden kann, dass sie erwerbstätig ist, weil sie die Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt. Auch in diesen Fällen kann das Jugendamt beratend und unterstützend Hilfe anbieten.

Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen sowie die Führung einer Beistandschaft ist das örtlich zuständige Jugendamt.

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Jugend
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Ansprechpartner

Vanessa Klaas
Telefon: 05931 44-1459
Raum:
E 459
Zuständig für:
Julia König
Telefon: 05931 44-1959
Raum:
E 459
Zuständig für:

Voraussetzungen

Für die berechtigten Personen gelten keine besonderen Voraussetzungen.

Einkommen oder Vermögen haben keinen Einfluss auf den Beratungsanspruch oder die Einrichtung einer Beistandschaft.

Druckformulare / Merkblätter

Keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.

Das können beispielsweise

  • anwaltliche Schreiben,
  • Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
  • ggf. das Scheidungsurteil und
  • die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder

sein.

Was im Einzelfall erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Ein vor einem Besuch im Jugendamt geführtes Telefongespräch kann hier hilfreich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei
Angebotene Beratung und Unterstützung

Gebühr: gebührenfrei
Übernahme einer Beistandschaft. Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

Verfahrensablauf

Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.

Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.

Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.

Bearbeitungsdauer

Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des „Privatrechts“ tätig.
Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage.
Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.

Rechtsbehelf

Bei Unzufriedenheit mit der vom Jugendamt angebotenen Beratung und Unterstützung kann eine Beschwerde bei der jeweiligen Kommune (Stadt oder Landkreis) erfolgen, zu der das Jugendamt gehört.

Bei Unzufriedenheit mit der Führung der Beistandschaft kann diese mit einem formlosen schriftlichen Antrag beendet werden.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)