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Ihr ausgewählter Ort: Emsland

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Sozialhilfe: Hilfe in anderen Lebenslagen in Form einer Beratung in Anspruch nehmen (Altenhilfe)

Auch in leichter Sprache verfügbar

Die Hilfe in anderen Lebenslagen (Leistungen des 9. Kapitels Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) kommt Hilfesuchenden in Situationen wie Krankheit, Behinderung oder bei belastenden Lebenslagen, die nicht allein bewältigt werden können, zu Gute. Diese Hilfen können auch Personen erhalten, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen einer besonderen Bedarfssituation auf die Hilfe mit öffentlichen Mitteln angewiesen sind. Entscheidend ist dann, ob ihnen die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.

Zu den Hilfen in anderen Lebenslagen zählen:

  • die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 70 SGB XII):
    an Personen mit eigenem Haushalt oder bei Zusammenleben mit anderen Haushaltsangehörigen, wenn weder sie selbst noch die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushaltes geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden, außer wenn dadurch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Sie umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit und können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist
  • die Altenhilfe (§ 71 SGB XII):
    um Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und älteren Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (z. B. durch die Beschaffung einer altengerechten Wohnung, Beratung und Unterstützungen bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder der Aufnahme in eine Einrichtung, Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten, Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste).
  • die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII):
    für blinde Menschen zum Ausgleich von Mehraufwendungen wegen der Blindheit, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Landesblindengeld) erhalten oder (bei nachgewiesener Bedürftigkeit) als Ergänzung des Landesblindengeldes.
    Es gelten u. a. besondere Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von häuslichen Pflegeleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5 auf die Leistungen der Blindenhilfe.
  • die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII):
    durch die Gewährung von Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.
  • die Bestattungskosten (§ 74 SGB XII):
    durch Übernahme der erforderlichen Kosten für eine Bestattung, soweit sie von den zur Bestattung verpflichteten Personen (z. B. Erben) nicht selbst getragen werden können.

An wen muss ich mich wenden?

Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt).

Zuständige Stellen

Landkreis Emsland - Fachbereich Soziales
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Emsland
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993

Ansprechpartner

Renate Antons
Telefon: 05931 44-1256
Raum:
E 256
Zuständig für:

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Hilfe in anderen Lebenslagen kann bestehen, wenn der Antragsteller insbesondere

●   die Kosten nicht aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, aufbringen kann und

●   seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind für die jeweilige Hilfeart ggf. erforderlich:

  • Sozialhilfeantrag (zur entsprechenden Leistung)
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Nachweis über Bankverbindung

Bei der  Übernahme von Bestattungskosten sind zusätzlich mindestens vorzulegen:

  • Sterbeurkunde
  • Kostennachweise über die Bestattung vom Sterbeinstitut und der Friedhofsverwaltung

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Beratungstermin vereinbaren

Welche Fristen muss ich beachten?

Einzelfallabhängig

Was sollte ich noch wissen?

Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden:

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse: Friedrichswall 1, 30159 Hannover
Fahrplan
Telefon: 0511 120-5521

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)