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Ihr ausgewählter Ort: Emsland

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Mietrückstände Übernahme bei Bezug nach SGB II

Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen und die Gefahr besteht, dass Sie wegen Mietschulden Ihre Wohnung verlieren, können das zuständige kommunale Jobcenter oder die zuständige gemeinsame Einrichtung in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden ausgeglichen. Diese Unterstützung erhalten Sie in der Regel in Form eines Darlehens. In Ausnahmefällen bekommen Sie vom Jobcenter eine Beihilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Zudem erfolgt eine Prüfung, warum es zu Mietschulden beziehungsweise Mietrückständen gekommen ist.

Grundsätzlich können immer nur tatsächliche Kosten übernommen werden, es werden also keine Pauschalbeträge bewilligt. Die zuständige Stelle prüft dabei, ob die Kosten Ihrer Unterkunft nach den geltenden Richtwerten angemessen sind und ob wegen Besonderheiten im Einzelfall von den Richtwerten abgewichen werden muss.

Die Richtwerte sind höher, je mehr Personen miteinander in einer Unterkunft zusammenwohnen und füreinander sorgen. Das nennt man Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft meint, dass die Personen nicht nur zusammenleben, sondern auch Lebensmittel und Sachen füreinander bezahlen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

  • Personen ab dem 15. Lebensjahr,
  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben,
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“) oder
  • Kinder, die jünger als 25 Jahre alt und unverheiratet sind.

Wenn Sie älter als 25 Jahre sind, Bürgergeld bekommen und mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, sind Sie eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, Sie teilen sich zum Beispiel die Kosten für Miete, Lebensmittel und andere Haushaltsausgaben.

Bilden mehrere Personen in einer Wohnung keine Bedarfsgemeinschaft und leben demnach in einer Haushaltsgemeinschaft, prüft das zuständige Jobcenter oder die zuständige gemeinsame Einrichtung, ob die Kosten der Unterkunft anteilmäßig angemessen sind. Das heißt, die Kosten der Unterkunft werden zunächst durch alle Personen, die in der Wohnung leben, nach dem Kopfteilprinzip aufgeteilt und dann der entsprechenden Bedarfsgemeinschaft anteilig zugeordnet.

Wenn Ihr kommunales Jobcenter oder Ihre kommunale gemeinsame Einrichtung zu der Einschätzung kommt, dass Sie das Geld für etwas anderes als den Ausgleich Ihrer Mietschulden verwenden werden, erfolgt die Zahlung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
  • Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlt wurden und dies dazu geführt hat, dass Ihnen der Strom oder das Gas abgestellt wurde,
  • Sie aufgrund von Krankheit oder Suchtproblemen nicht in der Lage sind, das Geld zum Ausgleich Ihrer Mietrückstände zu verwenden, oder
  • Anhaltspunkte auf Schulden bestehen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

An wen muss ich mich wenden?

An das örtliche kommunale Jobcenter. Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.

Zuständige Stellen

Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder, Arbeitsagenturen, Jobcenter
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Emsland
Telefon: 05931 44-0
Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993

Voraussetzungen

  • Die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen.
  • Ihnen droht Wohnungslosigkeit, weil Ihnen die Vermieterin oder der Vermieter wegen Mietschulden gekündigt hat.
  • Durch die Nachzahlung der Mietschulden kann die Kündigung noch unwirksam gemacht werden.
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.
  • Es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter.
  • Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
  • aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
  • Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
  • Mietvertrag oder Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate, zum Beispiel
    • Lohnabrechnungen
    • Jobcenterbescheid
    • Einkommen der Kinder
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel
    • Telefonkosten, Handykosten
    • Versicherungen
    • Busticket
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen, zum Beispiel
    • Ratenzahlung
    • Kreditverträge
  • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters, einer Bank oder der missglückten Energieabwendungsvereinbarung mit dem Energieversorger
  • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung
  • gegebenenfalls weitere Nachweise

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Die Regelung SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II nur der Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhalts beziehungsweise sonstigen gegenwärtigen Zwecken dienen sollen. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie mit der Miete in Rückstand geraten, müssen Sie schnellstmöglich den Antrag stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden:

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse: Friedrichswall 1, 30159 Hannover
Fahrplan
Telefon: 0511 120-5521

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)