Verkauf und Vermarktung von Tieren besonders geschützter Arten: Genehmigung
Eine Reihe von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten benötigen für einen Verkauf (auch Tausch) oder jede sonstige entgeltliche Nutzung eine Vermarktungsgenehmigung.
Dies gilt für:
- Tiere und naturentnommene Pflanzen der Arten des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
- naturentnommene Tiere und Pflanzen der Arten des Anhanges IV der Richtline 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
- naturentnommene Vögel der europäischen Arten,
- naturentnommene Tiere und Pflanzen der nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) streng geschützen Arten.
Weitere Informationen zu besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäß der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV):
- Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz des Bundesamtes für Naturschutz (WISIA)
- Internetseite des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Der entsprechende Antrag und Nachweise über den legalen Ursprung.
Abgabe: 10,00 - 80,00 EURVorkasse: Nein
Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung zu stellen, da eine kommerzielle Nutzung erst nach Erteilung der Vermarktungsgenehmigung erfolgen darf. Die Antragsbearbeitung beträgt zirka 1 Monat.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Die Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.
Weitere Informationen zur Antragsstellung auf der Internetseite der zuständigen Stelle:
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz