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Hauptuntersuchung: Abnahme


Um zu gewährleisten, dass sich Ihr Fahrzeug gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in einem verkehrssicheren Zustand befindet, muss es in regelmäßigen Abständen einer Hauptuntersuchung (HU) unterzogen werden.

Seit dem 1. Januar 2010 gibt es keine eigenständige Abgasuntersuchung (AU) mehr. Sie wurde als eigenständiger Teil in die HU integriert. Damit entfallen seit dem 1. Januar 2010 auch die AU-Plaketten, es gibt nur noch die HU-Plaketten.

Bei der Hauptuntersuchung wird Ihr Fahrzeug durch eine sachverständige Person überprüft, um etwaige Mängel festzustellen. Nach der Untersuchung bekommen Sie einen detaillierten Prüfbericht ausgehändigt.

Die Zuständigkeit liegt bei den Prüfstellen und den Fachwerkstätten/Autohäusern. Im Regelfall kommt in diese Firmen in unterschiedlichen Abständen eine sachverständige Person, welche die Prüfung vor Ort durchführt.

Weitere Informationen zu Öffnungszeiten und Prüforten, erhalten Sie auf den folgenden Internetseiten:

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Abnahmegebühr für Pkws

Gebühr: ca. 60,00 Euro

Abnahmegebühr für Krafträder

Gebühr: ca. 40,00 Euro

Für den Fall, dass Sie die Untersuchungsfristen überzogen haben, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Nähere Informationen zu Art und Höhe des Bußgeldes erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle oder entnehmen diese den Unterpunkten 186.1.1 - 186.1.4 der Anlage (zu § 1 Absatz 1) des Bußgeldkataloges (BKat). Die Bußgelder gelten nach Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Nr. 2.1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Bußgeld: 15,00 - 75,00 EUR
Vorkasse: Nein

Der Gesetzgeber schreibt für die Hauptuntersuchung (HU) folgende Fristen vor:

Fahrzeugart

Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU

Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

PKW

24

36

Kraftrad, einschließlich Leichtkraftrad

24

24

Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht bis 0,75 t

24

36

Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht von 0,75 t bis 3,5 t

24

24

Wohnanhänger/Wohnmobile unter 3,5 t

24

36

LKW,
zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t

24

24

Wohnmobile und LKW,
zulässiges Gesamtgewicht 3,5 bis 7,5 t

bis 6 Jahre: 24
älter als 6 Jahre: 12

24

Wohnmobile und LKW,
zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t

12

12

Der Prüfbericht der Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht) ist gemäß § 29 Absatz 10 StVZO aufzubewahren und der KfZ-Zulassungsbehörde bei jeglicher Befassung mit den Fahrzeugpapieren vorzulegen.

Sollten Sie Ihren HU-Prüfbericht verloren oder verlegt haben, sind Sie verpflichtet, sich entweder eine Zweitschrift zu besorgen (bei der Institution, die die HU durchgeführt hat) oder Sie müssen auf eigene Kosten eine neue HU durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen bzw. der HU-Stempel im Fahrzeugschein alleine reichen als Nachweis über eine gültige HU nicht aus.

AG Kommunenredaktion

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)