Bitte geben Sie einen Suchbegriff an.

Ihr ausgewählter Ort: Emsland

Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Allgemeinverfügung


Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.

Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese sind in der Anlage 1 zur GGVSEB aufgeführt. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.

Die Fahrwegbestimmung kann durch eine Allgemeinverfügung der zuständigen Stelle erfolgen. Für bestimmte sogenannte Massengüter wie z. B. Benzin, Heizöl und Haushaltsgase ist dies entsprechend geregelt. In dieser Verfügung können Sie nachlesen, auf welchen Strecken in Ihrer Region (außerhalb der Autobahnen) bestimmte Gefahrgüter transportiert werden dürfen, ohne dass dafür ein separater Antrag vor dem Transport gestellt werden muss.

Für andere Gefahrgüter, die nicht unter die Allgemeinverfügung fallen, müssen Sie im Rahmen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften Genehmigungen für die Einzelfahrwegbestimmungen einholen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung „Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Einzelfahrwegbestimmung“.

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen keine Gebühren an.

Die Allgemeinverfügung muss dem Fahrzeugführer bei Fahrtantritt vorliegen.

Die Allgemeinverfügung gilt als Bescheid und muss vom Fahrzeugführer mitgeführt werden. Der Text und dazugehörige Karten können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 19.07.2012

Zuständige Stellen


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Adresse: Friedrichswall 1 , 30159 Hannover
Fahrplan
Verkehrsanbindung:
Haltestelle Markthalle
S-Bahn: Linie 5 oder 6 vom Flughafen Langenh Richtung Hbhf

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)