Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter
Sofern eine Fahrerlaubnisklasse vor Erreichen des Mindestalters erteilt werden soll, müssen Sie einen Ausnahmeantrag (Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter) bei der zuständigen Stelle einreichen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Zuständige Stellen
Landkreis Emsland - Fachbereich Straßenverkehr
Führerscheinstelle: Nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung
Kfz-Zulassungsstelle: Nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung
GESONDERTE ÖFFNUNGSZEITEN für Kfz:
Kfz: Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.
- Meppen, Kfz-Zulassung:
Mo., Mi., Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin)
Di. u. Do.: 08:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin)
Samstag: 09:00 - 11:30 Uhr (nur mit Termin)
- Aschendorf/Lingen, Kfz-Zulassung:
Mo., Mi.: 08:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin)
Di., Do., Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin)
Ansprechpartner
- Emsland:
- Fahrerlaubnis: Ausstellung - Internationaler Führerschein
- Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre
- Fahrerlaubnis: Ersatz
- Fahrerlaubnis: Erteilung
- Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter
- Fahrerlaubnis: Erweiterung
- Fahrerlaubnis: Umschreibung - ausländische Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D
- Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrgastbeförderung
- Fahrerlaubnisklassen
- Fahrerqualifizierungsnachweis Ausstellung
- Führerschein Ausstellung neu wegen Namensänderung
- Führerschein: Ausstellung - Fahrgastbeförderung
- Emsland:
- Fahrerlaubnis: Ausstellung - Internationaler Führerschein
- Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre
- Fahrerlaubnis: Ersatz
- Fahrerlaubnis: Erteilung
- Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter
- Fahrerlaubnis: Erweiterung
- Fahrerlaubnis: Umschreibung - ausländische Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D
- Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrgastbeförderung
- Fahrerlaubnisklassen
- Führerschein Ausstellung neu wegen Namensänderung
- Führerschein: Ausstellung - Fahrgastbeförderung
- Emsland:
- Fahrerlaubnis: Ausstellung - Internationaler Führerschein
- Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre
- Fahrerlaubnis: Ersatz
- Fahrerlaubnis: Erteilung
- Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter
- Fahrerlaubnis: Erweiterung
- Fahrerlaubnis: Umschreibung - ausländische Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D
- Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrgastbeförderung
- Fahrerlaubnisklassen
- Führerschein Ausstellung neu wegen Namensänderung
- Führerschein: Ausstellung - Fahrgastbeförderung
- Emsland:
- Fahrerlaubnis: Ausstellung - Internationaler Führerschein
- Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre
- Fahrerlaubnis: Ersatz
- Fahrerlaubnis: Erteilung
- Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter
- Fahrerlaubnis: Erweiterung
- Fahrerlaubnis: Umschreibung - ausländische Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D
- Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrgastbeförderung
- Fahrerlaubnisklassen
- Führerschein Ausstellung neu wegen Namensänderung
- Führerschein: Ausstellung - Fahrgastbeförderung
Voraussetzungen
- Beantragung frühestens 1 Jahr vor Erreichen des Mindestalters
- Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in besonderen Härtefällen möglich.
- Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftlicher begründeter Antrag
- Führungszeugnis
Welche Gebühren fallen an?
- Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung
Gebühr: 55,00 - 60,00 EURVorkasse: neinAusnahmegenehmigung
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Anschließend werden von der zuständigen Stelle Anfragen gehalten und Stellungnahmen zwecks Vorprüfung angefordert. Danach wird der Antrag der medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle zugeleitet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das vorgeschriebene Mindestalter darf durch die Erteilung der Ausnahme um höchstens 1 Jahr unterschritten werden. Die Ausnahmegenehmigung wird dann in der Regel bis zum Erreichen des Mindestalters erteilt.
Was sollte ich noch wissen?
Die Ausnahmegenehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn eine unzumutbare Härte für die Betroffene/den Betroffenen vorliegt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit wird insbesondere untersucht, ob das Ziel auch auf andere Weise durch öffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten erreicht werden kann oder ob das Ziel auch mit Fahrzeugen, für die keine Ausnahme erforderlich ist, angefahren werden kann.
Rechtsgrundlage
- §§ 6, 10 und 74 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Bemerkung: sowie die dazu ergangenen Arbeitsanweisungen der Ministerien