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Ihr ausgewählter Ort: Emsland

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Übermittlungssperre Ihrer im Zentralregister für Ausländer gespeicherten Daten beantragen


Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten.

Auch nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.

Sie können eine Übermittlungssperre Ihrer personenbezogenen Daten beantragen, wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen. Die Daten werden gesperrt, wenn:

  • Ihre schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person durch die Übermittlung der Daten beeinträchtigt werden können oder
  • bei Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle.

Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (ohne Ihre Stellungnahme) an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam. Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen


Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Adresse: Frankenstraße 210, 90402 Nürnberg
Fahrplan
Telefon: +49 911 943-0
Fax: +49 911 943-10000

Voraussetzungen

  • Sie können konkret und nachvollziehbar darlegen, dass Ihre oder die schutzwürdigen Interessen einer anderen Person durch die Übermittlung Ihrer Daten beeinträchtigt werden können.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare: erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stelle

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über Ihre Identität
  • gegebenenfalls geeignete Nachweise darüber, dass Sie oder eine andere Person durch die Übermittlung in Gefahr geraten können
     

Welche Gebühren fallen an?

keine

Verfahrensablauf

Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder persönlich beantragen:

Wenn Sie die Übermittlungssperre persönlich beantragen:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie benötigen. Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.
  • Bei Ihrem Termin hört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren. Anschließend wird über Ihren Antrag entschieden.
  • Sie bekommen dann einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre .  

Wenn Sie die Übermittlungssperre schriftlich beantragen:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welches Antragsformular und welche weiteren Unterlagen Sie benötigen. Sollte es kein Antragsformular geben, genügt ein formloser unterschriebener Antrag.
  • Senden Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen an Ihre Ausländerbehörde, das Ausländerzentralregister, oder die für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständige Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
  • Nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre.

Hinweis: Übermittlungssperren können bei schutzwürdigen Interessen oder überwiegendem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen gespeichert werden. Wurde eine Übermittlungssperre im Register von Amts wegen gespeichert, werden Sie als Betroffener von der Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, informiert.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Je nach Behörde unterschiedlich

Was sollte ich noch wissen?

Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).

Weiterführende Informationen

keine

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)