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Ihr ausgewählter Ort: Emsland

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Sperrvermerk zur Religionszugehörigkeit einlegen


Kirchensteuerpflichtige Personen müssen die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer entrichten. Dafür müssen die zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt.

Sie als Kundin oder Kunde können dieser automatisierten Abfrage Ihrer Religionszugehörigkeit mit dem Einlegen eines Sperrvermerks widersprechen. Der Sperrvermerk ändert jedoch nichts an der Pflicht gegebenenfalls Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zu entrichten. Die zur Abführung verpflichtete Stelle kann dies nur nicht mehr für Sie erledigen. Wenn Sie einen Sperrvermerk einlegen, sind Sie stattdessen verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, um die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.

Ihren Sperrvermerk legen Sie online über das BZSt-Online-Portal (BOP) ein. Alternativ können Sie den Sperrvermerk auch per Briefpost beim BZSt einlegen.

Für das Einlegen des Sperrvermerks über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.

Voraussetzungen

Sperrvermerk können einlegen:

  • natürliche Personen

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie brauchen Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.)
  • bei Einlegung des Sperrvermerks über das BOP:
    • Sie sind im ElsterOnline-Portal (EOP) registriert und besitzen ein EOP-Zertifikat oder
    • Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP-Zertifikat

Druckformulare / Merkblätter

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Ja

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefüllte Erklärung zur Eintragung oder Löschung eines Sperrvermerks

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihren Sperrvermerk online über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder schriftlich beim BZSt einlegen.

Onlineverfahren:

  • Sie müssen sich zunächst im BOP online registrieren.
  • Das BZSt übermittelt Ihnen dann per E-Mail die Aktivierungsdaten und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
  • Aktivieren Sie Ihr BOP-Konto mit den erhaltenen Daten. Sie erhalten anschließend ein BOP-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem BOP-Konto einloggen.
    • Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
  • Nun können Sie in Ihrem BOP-Konto den Sperrvermerk einlegen.
    • Hinweis: Sie benötigen für die Einlegung des Sperrvermerks Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IDNr.). Wenn Sie diese nicht haben, können Sie die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IDNr.) online auf der Internetseite des BZSt anfordern.
  • Das BZSt informiert Sie dann über Ihr BOP-Postfach über die erfolgreiche Eintragung des Sperrvermerks.

Schriftliches Verfahren:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BZSt und rufen Sie dort die Erklärung zum Sperrvermerk auf.
  • Füllen Sie die Erklärung online aus. Drucken Sie sie aus und unterschreiben Sie sie.
  • Senden Sie Ihre Erklärung per Post an das BZSt.
  • Das BZSt informiert Sie dann per Post über die erfolgreiche Eintragung des Sperrvermerks.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Beantragung ist jederzeit möglich.
  • Die Erklärung zum Sperrvermerk muss bis 30.06. eines Jahres eingehen, wenn der Sperrvermerk für das kommende Jahr wirken soll.

Bearbeitungsdauer

  • für die Registrierung im BOP: 1 bis 3 Wochen
  • für die Einlegung des Sperrvermerks bis zu 2 Wochen
  • für die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.): bis zu 6 Wochen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Ablehnung der Eintragung
  • finanzgerichtliche Klage

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)