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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen


Häufig verlangt der ausländische Staat zum Beispiel dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen.

Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Regelungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. Wenn Sie hierbei Beratung brauchen, können Sie diese kostenpflichtig bei einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihrer Wahl anfragen.

Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Sie werden von Ihrem Finanzamt beziehungsweise vom Finanzamt Ihres Unternehmens erteilt.

Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantrags sein (zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die mit der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde abgestimmten Formulare zur Verfügung. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.

Voraussetzungen

Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:

  • nur für ertragsteuerliche Zwecke,
  • wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
    • gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
    • Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren) oder
    • keine Einkünfte im Ausland erzielt wurden, aber der ausländische Staat aus erforderlichen Gründen die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung verlangt (zum Beispiel zur Löschung einer steuerlichen Erfassung einer Person in diesem Staat).

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei

Verfahrensablauf

Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen.

  • Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
  • Das Finanzamt prüft dann auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
  • Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine. Die Ansässigkeit der Person kann zeitpunkt- oder zeitraumbezogen bescheinigt werden.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 0 - 1 Monat

Was sollte ich noch wissen?

Das online ausfüllbare Formular der deutschen Finanzverwaltung finden Sie unter: Formularcenter > Steuerformulare > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA

Rechtsgrundlage

Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (in der Regel Artikel 4)

Rechtsbehelf

  • Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
  • Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA hat keinen Regelungs-, sondern nur Nachweischarakter.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)